Die DOMCURA Privathaftpflicht schützt Privatpersonen, wenn sie oder mitversicherte Personen wegen einer Benachteiligung – etwa aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität – auf Ersatz eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens in Anspruch genommen werden. Versichert ist auch die Rolle als Dienstherr von im Privathaushalt beschäftigten Personen, und eingeschlossen sind Ansprüche wegen Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzung, während Vorsatz sowie bestimmte weitere Ansprüche ausgeschlossen bleiben.
Abweichend von den zugrunde liegenden Bestimmungen besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass Sie oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den genannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden.
Für Sie besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der Personen, die in Ihrem Privathaushalt oder in Ihrem sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigt sind. Als beschäftigte Personen gelten auch:
- Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis,
- Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Gründe für die Benachteiligung sind:
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- die sexuelle Identität.
Versicherungsfall ist – abweichend von den allgemeinen Bestimmungen – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen Sie oder eine mitversicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen Sie oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter Ihnen oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen Sie oder eine mitversicherte Person zu haben.
Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein.
Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Für den Umfang unserer Leistung ist die im Versicherungsschein angegebene Deckungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche:
- gegen Sie und/oder die mitversicherten Personen, soweit Sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht, Weisung oder durch sonstige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Ihnen und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne Ihr Wissen begangen worden sind,
- die von den mitversicherten Personen geltend gemacht werden,
- welche vor Gerichten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden – dies gilt auch im Fall der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gefällt wurden, wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten,
- auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß-, Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen Sie oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind,
- wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Verletzung aus Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzung
Eingeschlossen sind – abweichend von den zugrunde liegenden Bestimmungen – die gesetzlichen Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzung. Vorsatz bleibt ausgeschlossen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie oder mitversicherte Personen dafür in Anspruch genommen werden, jemanden benachteiligt zu haben – etwa aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität – und daraus ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden entsteht, greift der Versicherungsschutz. Auch als Dienstherr von im Privathaushalt beschäftigten Personen einschließlich Bewerbern und ehemaligen Beschäftigten sind Sie abgesichert. Maßgeblich ist die erstmalige schriftliche Geltendmachung des Anspruchs während der Vertragslaufzeit, wobei die im Versicherungsschein genannte Deckungssumme die Höchstgrenze bildet. Bestimmte Ansprüche, etwa bei wissentlichem Fehlverhalten, im Ausland oder wegen Löhnen und Strafen mit Strafcharakter, sind ausgenommen; zusätzlich eingeschlossen sind Ansprüche wegen Persönlichkeits- und Namenrechtsverletzung, ausgenommen Vorsatz.
Häufige Fragen
Aus welchen Gründen muss eine Benachteiligung erfolgt sein, damit der Schutz greift?
Versichert sind Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Wann liegt hier ein Versicherungsfall vor?
Der Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs während der Vertragsdauer. Ein Anspruch gilt als geltend gemacht, wenn er schriftlich erhoben wird oder ein Dritter schriftlich mitteilt, einen Anspruch zu haben. Sowohl die Anspruchserhebung als auch die Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein.
Bin ich als Arbeitgeber meiner Haushaltshilfe abgesichert?
Ja, es besteht Versicherungsschutz als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Dazu zählen auch Bewerberinnen und Bewerber sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Welche Ansprüche sind vom Schutz ausgenommen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche bei wissentlichem Abweichen von Gesetzen oder Pflichtverletzung, Ansprüche mitversicherter Personen, vor ausländischen Gerichten geltend gemachte Ansprüche, Entschädigungen mit Strafcharakter samt Strafen und Bußgeldern sowie Ansprüche wegen Gehalt, Renten, Abfindungen und Arbeitsunfällen bzw. Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII.
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