In der Privathaftpflichtversicherung der DOMCURA sind reine Vermögensschäden mitversichert, sofern der Versicherungsfall während der Wirksamkeit des Vertrages eingetreten ist. Gleichzeitig gilt eine umfangreiche Liste an Ausschlüssen, etwa für Schäden aus gelieferten Sachen oder eiten, aus planender und beratender Tätigkeit, aus wirtschaftlichen Geschäften, aus versäumten Fristen oder aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen.
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden. Voraussetzung ist, dass die Versicherungsfälle während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
- durch Sie hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen. Das gilt auch, wenn diese in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten erbracht wurden.
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung
- aus Rationalisierung und Automatisierung
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- und Wettbewerbsrechts
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen
- aus vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen
- durch ständige Immissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen)
Was bedeutet das konkret?
Reine Vermögensschäden – also Schäden, die weder Personen noch Sachen betreffen – sind über die Privathaftpflicht abgedeckt, solange der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eintritt. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen: Bestimmte berufliche und wirtschaftliche Tätigkeiten, versäumte Fristen, vorsätzliche Pflichtverletzungen oder das Abhandenkommen von Geld und Wertsachen sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind reine Vermögensschäden in der Privathaftpflicht überhaupt versichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden ist im Rahmen des Vertrages mitversichert, sofern der Versicherungsfall während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten ist.
Gilt der Schutz auch für Schäden aus beratender oder gutachterlicher Tätigkeit?
Nein, Ansprüche aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit sind ausgeschlossen.
Ist das Abhandenkommen von Geld oder Wertsachen abgedeckt?
Nein, Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch etwa von Geld, Wertpapieren und Wertsachen, sind ausgeschlossen.
Sind vorsätzliche Pflichtverletzungen mitversichert?
Nein, Schäden aus vorsätzlichem Abweichen von Vorschriften, Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers sowie aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
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