Bei der Privathaftpflicht von DOMCURA sind bestimmte Schäden grundsätzlich nicht mitversichert – etwa vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Ansprüche versicherter Personen untereinander, Ansprüche naher Angehöriger, Schäden an geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen sowie Schäden durch Asbest, Gentechnik, Strahlen, Überschwemmungen oder den Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Diskriminierung und die Übertragung von Krankheiten zählen zu den Ausschlüssen.
Wenn im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten die folgenden Ausschlüsse vom Versicherungsschutz.
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- von Ihnen selbst oder der unter „Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen" benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
- zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
- zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie
- aus Schadenfällen ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie:
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person sind.
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist.
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.
- von seinen Partnern, wenn Sie in einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft sind.
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
- gentechnische Arbeiten,
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
- Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Anfeindungen, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit von Ihnen resultieren,
- Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
- Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.
Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
Was bedeutet das konkret?
Nicht jeder Schaden ist über die Privathaftpflicht abgedeckt. Kein Schutz besteht unter anderem bei vorsätzlich verursachten Schäden, bei Ansprüchen von mitversicherten Personen oder nahen Angehörigen untereinander sowie bei Schäden an Sachen, die man geliehen, geleast oder gepachtet hat. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch Asbest, Gentechnik, Strahlen, Überschwemmungen oder den Gebrauch von Fahrzeugen. Für einzelne Fälle wie die Übertragung von Krankheiten gilt der Schutz dennoch, wenn nachgewiesen wird, dass weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt wurde.
Häufige Fragen
Sind Schäden versichert, die ich absichtlich verursacht habe?
Nein. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind ausgeschlossen.
Bin ich versichert, wenn ich eine geliehene oder gepachtete Sache beschädige?
Nein. Schäden an fremden Sachen und die daraus entstehenden Vermögensschäden sind ausgeschlossen, wenn Sie oder ein Bevollmächtigter bzw. Beauftragter die Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Sind Schäden zwischen Familienmitgliedern abgedeckt?
Nein. Ansprüche von Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder mitversichert sind, sind ausgeschlossen. Dazu zählen unter anderem Ehegatten, Lebenspartner, Eltern und Kinder, Geschwister sowie weitere im Abschnitt genannte Angehörige.
Besteht Schutz, wenn ich unwissentlich eine Krankheit übertrage?
Bei Personenschäden aus der Übertragung einer Krankheit von Ihnen sowie bei Sachschäden durch Krankheit Ihrer Tiere besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2024