Wer als Privatperson bei der DOMCURA in der Privathaftpflichtversicherung einen Umweltschaden verursacht, ist über die öffentlich-rechtlichen Sanierungspflichten und Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz mitversichert, wenn schädliche Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangen. Geschützt sind Arten, Lebensräume, Gewässer und Boden, mit einer Deckung bis zu einer Million Euro je Schadenereignis und Ansprüchen bis ein Jahr nach Vertragsende.
Mitversichert sind – abweichend von den zugrunde liegenden Allgemeinen Haftpflichtbedingungen – öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadengesetz (USchadG). Voraussetzung ist, dass während der Dauer des Versicherungsvertrages einer der folgenden Fälle eingetreten ist:
- Die schadenverursachenden Emissionen sind plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt, oder
- die sonstige Schadenverursachung ist plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Ein Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung von Gewässern einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind – teilweise abweichend von den zugrunde liegenden Allgemeinen Haftpflichtbedingungen – Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Nicht versichert sind:
- Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen Personen (Sie oder einen Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abgewichen sind.
- Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel einer Gewässerschaden-Haftpflicht) Versicherungsschutz haben oder hätten erlangen können.
Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten Deckungssumme gewährt, maximal bis 1.000.000 EUR je Schadenereignis. Die Deckungssumme steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung.
Versichert sind – abweichend von den zugrunde liegenden Allgemeinen Haftpflichtbedingungen – im Umfang dieses Versicherungsvertrages die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht insoweit – ebenfalls abweichend von diesen Bedingungen – auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Mitversichert gelten Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe, die zur Versorgung des jeweils versicherten Risikos dienen.
Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder Zustände, die während der Vertragslaufzeit eingetreten sind, sowie für Ansprüche, die binnen eines Jahres nach Vertragsende erhoben wurden.
Ausgenommen bleiben Ansprüche, für die Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Versicherung besteht. Ausgeschlossen sind zudem Schäden an eigenen, gemieteten, gepachteten oder sonst vertraglich in Besitz genommenen Grundstücken einschließlich der Gewässer und der dortigen Biodiversität.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift, wenn durch ein plötzliches, unfallartiges und bestimmungswidriges Ereignis ein Umweltschaden an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern oder dem Boden entsteht und daraus öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten oder Ansprüche nach dem Umweltschadengesetz folgen. Auch fehlerhafte Erzeugnisse Dritter können abgedeckt sein, sofern der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler zurückgeht. Nicht abgedeckt sind unter anderem Schäden durch bewusstes Abweichen von Umweltschutzvorschriften oder Schäden, die über eine andere Versicherung gedeckt sind. Die Leistung ist auf 1.000.000 EUR je Schadenereignis begrenzt und steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung.
Häufige Fragen
Welche Umweltschäden sind hier überhaupt gemeint?
Als Umweltschaden gilt die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung von Gewässern einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Bis zu welcher Höhe wird für Umweltschäden geleistet?
Versicherungsschutz besteht für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten Deckungssumme, maximal bis 1.000.000 EUR je Schadenereignis. Diese Deckungssumme steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung.
Sind auch Ansprüche versichert, die erst nach Vertragsende geltend gemacht werden?
Ja, Versicherungsschutz besteht für Handlungen oder Zustände während der Vertragslaufzeit sowie für Ansprüche, die binnen eines Jahres nach Vertragsende erhoben wurden.
Wann besteht kein Versicherungsschutz bei Umweltschäden?
Kein Schutz besteht unter anderem, wenn der Schaden durch bewusstes Abweichen von umweltschützenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verursacht wurde, bei unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Umwelteinwirkungen, sowie wenn für den Schaden aus einem anderen Versicherungsvertrag Schutz besteht oder hätte erlangt werden können. Ebenfalls ausgeschlossen ist das Entwicklungsrisiko, wenn ein Produktfehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war.
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