Wenn Sie in gemieteten Wohnräumen oder in einer Ferienunterkunft etwas beschädigen, greift bei der Privathaftpflicht der DOMCURA die gesetzliche Haftpflicht für Mietsachschäden: versichert sind Schäden an privat gemieteten Räumen samt Balkon, Terrasse und Loggia sowie an beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienwohnungen, Hotelzimmern und ähnlichen Unterkünften – mit klaren Ausschlüssen wie Verschleiß, Glas- oder Schimmelschäden, einer Höchstersatzleistung von 100.000 EUR je Versicherungsfall und einer Selbstbeteiligung von 100 EUR pro Schaden.
Eingeschlossen ist im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Deckungssumme die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Dazu gehören auch die zugehörigen Balkone, Terrassen und Loggien. Ebenfalls eingeschlossen sind alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden
- Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können
- Schäden infolge von Schimmelbildung
Ausgeschlossen sind ferner die Rückgriffsansprüche, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallen.
Mietsachschäden an Einrichtungsgegenständen
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) in Ferienunterkünften (z. B. Ferienwohnung, Ferienhaus, Hotelzimmer, Schiffskabinen, Schlafwagen, Zugabteilen). Eingeschlossen sind auch alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden
- Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können
- Schäden infolge von Schimmelbildung
- der Rückgriffsansprüche, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallen
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 100.000 EUR. Dieser Betrag steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.
Ihre Selbstbeteiligung an jedem Schaden beträgt 100 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigen Sie privat gemietete Wohnräume – samt Balkon, Terrasse oder Loggia – oder bewegliche Einrichtungsgegenstände in Ferienunterkünften wie einer Ferienwohnung oder einem Hotelzimmer, ist die gesetzliche Haftpflicht dafür eingeschlossen. Nicht ersetzt werden jedoch bestimmte Schäden, etwa durch Abnutzung und Verschleiß, an bestimmten technischen Anlagen und Geräten, Glasschäden (soweit besonders versicherbar) sowie Schimmelschäden. Bei den Einrichtungsgegenständen ersetzt der Versicherer je Versicherungsfall höchstens 100.000 EUR, wobei dieser Betrag zweifach pro Versicherungsjahr zur Verfügung steht; pro Schaden tragen Sie 100 EUR selbst.
Häufige Fragen
Sind Schäden an gemieteten Wohnräumen über die Privathaftpflicht abgedeckt?
Ja, eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, einschließlich dazugehöriger Balkone, Terrassen und Loggien, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden – im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Deckungssumme.
Zahlt die Versicherung auch für beschädigtes Mobiliar in einer Ferienwohnung oder im Hotelzimmer?
Ja, eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung beweglicher Einrichtungsgegenstände wie Mobiliar, Heimtextilien oder Geschirr in Ferienunterkünften, etwa Ferienwohnung, Ferienhaus, Hotelzimmer, Schiffskabinen, Schlafwagen oder Zugabteilen, samt der daraus entstehenden Vermögensschäden.
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten samt Folgeschäden, Glasschäden (soweit besonders versicherbar), Schäden durch Schimmelbildung sowie bestimmte Rückgriffsansprüche aus dem Regressverzicht der Feuerversicherer.
Wie hoch ist die Höchstersatzleistung und die Selbstbeteiligung bei Mietsachschäden an Einrichtungsgegenständen?
Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 100.000 EUR und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung liegt bei 100 EUR je Schaden.
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