Bei der Privathaftpflicht der DOMCURA sind auch gegenseitige Haftpflichtansprüche zwischen versicherten Personen geschützt: Wer bei wem Schadenersatz fordern kann, hängt davon ab, welche Personengruppe betroffen ist – bei bestimmten Personen greift der volle Schutz, bei anderen bleibt er auf Regressansprüche wegen Personenschäden beschränkt.
Abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der genannten weiteren versicherten Personen gegen Sie versichert.
Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der übrigen genannten Personen gegen Sie bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche beschränkt.
Ansprüche der versicherten Personen untereinander
Abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der genannten weiteren versicherten Personen gegen die übrigen versicherten Personen versichert.
Für alle sonstigen gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche beschränkt.
Ihre Ansprüche gegen versicherte Personen
Abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen sind Ihre gesetzlichen Haftpflichtansprüche gegen weitere Versicherungsnehmer oder gegen die versicherten Personen versichert.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich hierbei ausschließlich auf Regressansprüche.
Regressansprüche
Abweichend von den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen besteht Versicherungsschutz für etwaige Regressansprüche aus übergegangenem Recht wegen Personenschäden. Solche Ansprüche können geltend gemacht werden von:
- Sozialversicherungsträgern
- Sozialhilfeträgern
- privaten Krankenversicherungsträgern
- öffentlichen und privaten Arbeitgebern beziehungsweise Dienstherren
- sonstigen Dritten
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Schadenersatzansprüche zwischen den Personen, die über denselben Vertrag versichert sind, häufig ausgeschlossen. Hier gilt jedoch: Für bestimmte weitere versicherte Personen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche – auch aus Personenschäden untereinander – mitversichert. Bei den übrigen Personen und für Ihre eigenen Ansprüche gegen versicherte Personen bleibt der Schutz auf Regressansprüche wegen Personenschäden beschränkt. Diese Regressansprüche können etwa von Sozialversicherungsträgern, Krankenversicherern, Arbeitgebern oder sonstigen Dritten aus übergegangenem Recht stammen.
Häufige Fragen
Sind Schadenersatzansprüche zwischen mitversicherten Personen abgedeckt?
Für bestimmte weitere versicherte Personen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Personenschäden untereinander versichert. Für alle sonstigen Ansprüche der versicherten Personen untereinander bleibt der Schutz auf Regressansprüche beschränkt.
Was gilt für meine eigenen Ansprüche gegen andere versicherte Personen?
Ihre gesetzlichen Haftpflichtansprüche gegen weitere Versicherungsnehmer oder gegen versicherte Personen sind versichert, wobei sich der Schutz ausschließlich auf Regressansprüche beschränkt.
Wer kann Regressansprüche geltend machen?
Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche aus übergegangenem Recht wegen Personenschäden von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern beziehungsweise Dienstherren sowie sonstigen Dritten.
Worauf beziehen sich die abgedeckten Regressansprüche?
Die Regressansprüche beziehen sich auf Personenschäden und ergeben sich aus übergegangenem Recht.
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