Wer bei der DOMCURA in der Privathaftpflicht mit Familiendeckung mitversichert ist, ergibt sich aus einer klaren Aufstellung: Neben Ehepartner oder eingetragenem Lebenspartner sind auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Kinder samt Stief-, Adoptiv- und Pflegekindern, pflegebedürftige Angehörige, Enkelkinder sowie unter Bedingungen weitere in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen geschützt. Geregelt sind außerdem der Schutz volljähriger Kinder während Ausbildung und Wartezeiten, die Fortsetzung nach dem Tod des Versicherungsnehmers und eine beitragsfreie Nachversicherung ausscheidender Personen.
Es wird zwischen Familien- und Singledeckung unterschieden. In der Familiendeckung sind die folgenden Personen mitversichert.
Ihr Ehepartner oder Ihr eingetragener Lebenspartner
Als eingetragener Lebenspartner gilt, wer mit Ihnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder in einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Eheähnliche Gemeinschaft/Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft
Voraussetzungen:
- Sie leben mit Ihrem Partner in einer häuslichen Gemeinschaft.
- Sie und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss in der Police namentlich benannt werden.
Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Ihre Kinder sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrem Partner.
Kinder und minderjährige Personen
Mitversichert sind Ihre unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).
Volljährige Kinder sind jedoch nur während der folgenden Zeiten mitversichert:
- erste abgeschlossene Schulausbildung,
- Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
- Teilnahme an einem maximal ein Jahr dauernden Work-&-Travel-Programm,
- Tätigkeit als Au-pair für maximal ein Jahr im Ausland,
- berufliche Erstausbildung: Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen,
- ununterbrochene Wartezeit für maximal ein Jahr vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.
Verlängerter Versicherungsschutz
Nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls im unmittelbaren Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit oder Wartezeit eintreten sollte. Das gilt auch, wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
Mitversichert sind außerdem in häuslicher Gemeinschaft lebende unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende pflegebedürftige Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), die geistig und körperlich behindert oder psychisch erkrankt sind. Das gilt auch, wenn diese nicht im elterlichen Haushalt leben.
Versicherungsschutz besteht auch für minderjährige Übernachtungsgäste in Ihrem Haushalt (zum Beispiel Enkelkinder zu Besuch).
Mitversichert sind ferner in häuslicher Gemeinschaft lebende unverheiratete Enkelkinder, sofern diese keine eigene Privat-Haftpflichtversicherung haben und bei Ihnen behördlich gemeldet sind.
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der volljährigen Kinder sowie deren Ehegatten (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) von Ihnen und Ihrem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit zumindest einem versicherten Elternteil oder in einer Pflege- oder Behinderteneinrichtung leben.
Weitere Angehörige
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag wird nur geboten, soweit für diese Personen keine andere Privat-Haftpflichtversicherung besteht.
Mitversichert sind in häuslicher Gemeinschaft lebende pflegebedürftige Angehörige (mindestens Pflegestufe I im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung), die dort behördlich gemeldet sind. Als Angehörige gelten Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder. Die Mitversicherung besteht auch, wenn der pflegebedürftige Angehörige in einem Alten- und/oder Pflegeheim wohnt.
Mitversichert sind zudem in häuslicher Gemeinschaft lebende Eltern/Elternteile, Schwiegereltern/Schwiegerelternteile und Großeltern/Großelternteile, die dort behördlich gemeldet sind. Die Mitversicherung besteht auch, wenn der Angehörige in einem Alten- und/oder Pflegeheim wohnt.
Mitversichert sind außerdem in häuslicher Gemeinschaft lebende Geschwister und Enkelkinder, die dort behördlich gemeldet sind.
Sonstige Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die bis zu einem Zeitraum von einem Jahr in den Familienverbund eingegliedert werden (zum Beispiel Au-pair, Austauschschüler, Übernachtungsgäste), soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Versichert sind alle unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort polizeilich gemeldet sind – mit Ausnahme von Wohngemeinschaften.
Fortsetzung nach Ihrem Tod
Für Ihren mitversicherten Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Lebenspartner und/oder für unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Fall Ihres Todes bis zur nächsten Beitragsfälligkeit fort.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch eine der oben genannten Personen eingelöst, so wird diese Person Versicherungsnehmer.
Nachversicherung von ausscheidenden Personen
Die Voraussetzungen für die Mitversicherung können entfallen, weil
- die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. die Partnerschaft durch ein gerichtliches Urteil rechtskräftig aufgehoben wurde,
- die häusliche Gemeinschaft beendet wurde, oder
- Kinder volljährig wurden, geheiratet haben, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind oder ihre Ausbildung, Lehre oder ihr Studium beendet haben.
In diesen Fällen besteht für die ausscheidende Person bis zu 12 Monaten beitragsfreier Nachversicherungsschutz im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfanges für diesen Vertrag. Voraussetzung ist, dass diese Person innerhalb von maximal 12 Monaten eine eigene Privat-Haftpflichtversicherung bei der HanseMerkur abschließt.
Kommt innerhalb der Frist von maximal 12 Monaten kein Versicherungsvertrag für die ausscheidende Person zustande, so entfällt der Nachversicherungsschutz rückwirkend.
Was bedeutet das konkret?
In der Familiendeckung sind nicht nur Sie selbst, sondern auch Ihr Partner sowie viele Angehörige mitgeschützt – vom Ehepartner über Kinder bis zu pflegebedürftigen Verwandten und Enkelkindern, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Volljährige Kinder bleiben während Ausbildung, Freiwilligendiensten oder bestimmten Wartezeiten versichert, teils auch bei anschließender Arbeitslosigkeit für bis zu ein Jahr. Nach Ihrem Tod läuft der Schutz für mitversicherte Angehörige zunächst weiter, und wer aus der Mitversicherung ausscheidet, kann unter bestimmten Bedingungen bis zu 12 Monate beitragsfrei nachversichert bleiben.
Häufige Fragen
Sind volljährige Kinder in der Familiendeckung noch mitversichert?
Ja, aber nur während bestimmter Zeiten, etwa der ersten abgeschlossenen Schulausbildung, eines Freiwilligendienstes, eines Work-&-Travel-Programms oder einer Au-pair-Tätigkeit von maximal einem Jahr, der beruflichen Erstausbildung (Lehre und/oder Studium einschließlich unmittelbar angeschlossenem Master, nicht jedoch Referendarzeit) sowie einer ununterbrochenen Wartezeit von maximal einem Jahr vor, während oder nach der Berufsausbildung.
Was passiert nach dem Ende der Ausbildung, wenn das Kind arbeitslos wird?
Der Versicherungsschutz bleibt nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung für maximal ein Jahr bestehen, falls unmittelbar danach Arbeitslosigkeit oder eine Wartezeit eintritt. Das gilt auch, wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
Bin ich noch versichert, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Für den mitversicherten Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie für unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder läuft der Versicherungsschutz im Todesfall bis zur nächsten Beitragsfälligkeit weiter. Wer die nächste Beitragsrechnung einlöst, wird Versicherungsnehmer.
Was gilt für Personen, die aus der Mitversicherung ausscheiden?
Entfallen die Voraussetzungen der Mitversicherung – etwa durch Scheidung, Ende der häuslichen Gemeinschaft oder weil Kinder volljährig werden, heiraten oder ihre Ausbildung beenden –, besteht bis zu 12 Monate beitragsfreier Nachversicherungsschutz. Dafür muss die Person innerhalb von maximal 12 Monaten eine eigene Privat-Haftpflichtversicherung bei der HanseMerkur abschließen, sonst entfällt der Schutz rückwirkend.
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