Bei der Privathaftpflicht der DOMCURA für Lehrer und Erzieher sind bestimmte Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen: etwa Schäden als Tierhalter oder Tierhüter, aus der Verwaltung von Grundstücken, aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit sowie aus dem Gebrauch von Fahrzeugen. Auch Personenschäden, die als Dienst- oder eitsunfälle im Schul- oder Dienststellenbetrieb gelten, sind nicht abgedeckt.
Zusätzlich zu den bereits geltenden Ausschlüssen besteht kein Versicherungsschutz für Schäden in folgenden Fällen:
- als Halter oder Hüter von Tieren, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- aus der Verwaltung von Grundstücken.
- aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit.
- als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder Anhängers verursacht werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Ausgeschlossen sind außerdem Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle handelt. Maßgeblich sind dabei die beamtenrechtlichen Bestimmungen oder das Sozialgesetzbuch VII.
Was bedeutet das konkret?
Für Lehrer und Erzieher gibt es in der Privathaftpflicht neben den allgemeinen Ausschlüssen einige besondere Ausnahmen. Nicht versichert sind zum Beispiel Schäden als Tierhalter oder Tierhüter, aus der Verwaltung von Grundstücken, aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit sowie Schäden durch den Gebrauch von Fahrzeugen. In einigen dieser Fälle kann jedoch etwas anderes vereinbart sein. Zudem sind Personenschäden ausgeschlossen, die als Dienst- oder Arbeitsunfälle im Schul- oder Dienststellenbetrieb gelten.
Häufige Fragen
Sind Schäden als Tierhalter über diese Versicherung abgedeckt?
Nein, Schäden als Halter oder Hüter von Tieren sind grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Besteht Versicherungsschutz bei Schäden durch den Gebrauch eines Fahrzeugs?
Nein, Schäden als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers, die durch dessen Gebrauch entstehen, sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Sind Personenschäden bei Arbeitsunfällen in der Schule mitversichert?
Nein, Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die als Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gelten, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Maßgeblich sind die beamtenrechtlichen Bestimmungen oder das Sozialgesetzbuch VII.
Gilt der Schutz auch für Forschungs- oder Gutachtertätigkeit?
Nein, Schäden aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2024