Wer bei der DOMCURA eine Privathaftpflichtversicherung abschließt, muss vor Vertragsschluss alle ihm bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Werden diese Angaben unrichtig oder unvollständig gemacht, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder den Vertrag ändern – bis hin zum Wegfall des Versicherungsschutzes. Diese Rechte sind an Fristen, Formvorgaben und eine Hinweispflicht des Versicherers gebunden und erlöschen nach mehreren Jahren.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer solche Fragen erst nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber noch vor der Vertragsannahme in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Erweiterte Anerkennung
Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen worden sind.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Abschluss der Privathaftpflichtversicherung müssen alle bekannten Gefahrumstände angegeben werden, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Werden solche Angaben falsch oder unvollständig gemacht, kann der Versicherer je nach Grad des Verschuldens vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen ändern; bei arglistiger Täuschung darf er den Vertrag zusätzlich anfechten. Solche Rechte kann der Versicherer nur ausüben, wenn er zuvor auf die Folgen hingewiesen hat, und er muss sie innerhalb festgelegter Fristen geltend machen. Nach fünf Jahren – bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren – erlöschen diese Rechte.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich beim Abschluss der Privathaftpflicht machen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für seinen Entschluss zum Vertragsschluss erheblich sind. Das gilt auch für Fragen, die erst nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme gestellt werden.
Was passiert, wenn ich falsche oder unvollständige Angaben mache?
Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen ändern. Bei einem Rücktritt entfällt der Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Muss der Versicherer mich vorher auf die Folgen hinweisen?
Ja. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur berufen, wenn er Sie zuvor durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte noch geltend machen?
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht beträgt die Frist zehn Jahre. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der Frist eingetreten sind, bleiben die Rechte bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2024