Wer in der Privathaftpflicht von DOMCURA mitversichert ist, richtet sich nach der Tarifwahl: Im Single-Tarif ist ausschließlich Ihre eigene gesetzliche Haftpflicht versichert, im Familien-Tarif zusätzlich Ehe- oder Lebenspartner, der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie minderjährige, unverheiratete Kinder. Unabhängig vom Tarif sind bestimmte Personen wie volljährige Kinder in Ausbildung, im Haushalt lebende Eltern und Großeltern sowie Haushaltshilfen mitversichert. Geregelt ist außerdem, dass Ansprüche der Versicherten untereinander nicht gedeckt sind und beim Wegfall der Voraussetzungen ein bis zu sechsmonatiger beitragsfreier Nachversicherungsschutz besteht.
Sie können zwischen dem Single-Tarif und dem Familien-Tarif wählen. Aufgrund Ihrer Wahl und deren Dokumentation im Versicherungsschein sind die nachfolgend genannten Personen mitversichert.
Single-Tarif
Versichert ist ausschließlich Ihre gesetzliche Haftpflicht.
Familien-Tarif
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der nachfolgend genannten Personen:
- Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner: Mitversichert ist Ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner.
- Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Mitversichert ist Ihr Partner, der mit Ihnen in häuslicher Lebensgemeinschaft lebt. Die Mitversicherung endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
- Minderjährige Kinder: Mitversichert sind Ihre minderjährigen, unverheirateten Kinder. Beispiele: leibliche Kinder, Adoptiv-, Pflege-, Stiefkinder. Mitversichert sind auch die minderjährigen Kinder Ihres Partners, der mit Ihnen in häuslicher Lebensgemeinschaft lebt. Die Mitversicherung endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Sonstige Personen
Unabhängig von Ihrer Tarifwahl sind die nachfolgend genannten Personen stets mitversichert:
Volljährige Kinder: Mitversichert sind Ihre volljährigen, unverheirateten Kinder in folgenden Fällen:
- solange sie noch in einer Schulausbildung oder einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (berufliche Erstausbildung) sind. Als unmittelbar anschließende Berufsausbildung gilt ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung. Dies gilt auch, wenn innerhalb des Jahres eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Beispiele: Lehre, Studium, Bachelor und unmittelbar anschließender Master; nicht dagegen etwa Referendariat oder Fortbildungsmaßnahmen.
- die sich in einer zweiten Berufsausbildung befinden. Voraussetzung ist, dass zwischen der ersten und zweiten Berufsausbildung weder einer Berufstätigkeit nachgegangen worden ist noch eine Beschäftigung als Zeit- oder Berufssoldat vorlag.
- bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres, vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.
- mit geistiger oder körperlicher Behinderung.
Mitversichert unter den gleichen Voraussetzungen sind die volljährigen Kinder Ihres Partners, der mit Ihnen in häuslicher Lebensgemeinschaft lebt. Die Mitversicherung endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Eltern, Schwieger- und Großeltern: Mitversichert sind die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteile sowie Schwieger- und Großeltern. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verwandtschaft zu Ihnen oder zu Ihrem Ehepartner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht.
In Ihrem Haushalt beschäftigte Personen: Mitversichert sind Personen, die in Ihrem Haushalt angestellt oder beschäftigt sind, während der Ausübung ihrer Tätigkeit für Sie. Beispiel: Ihre angestellte Haushaltshilfe oder Ihr Kinderbetreuer ist mitversichert. Mitversichert sind auch Personen, die gefälligkeitshalber in Ihrem Haushalt Dienste für Sie übernehmen. Beispiel: Ihr Freund oder Nachbar, der während Ihrer Reise das Haus betreut, ist mitversichert. Mitversichert sind auch Personen, die durch Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Ihre Dienste für Sie als Haus-, Wohnungs- oder Grundbesitzer für mitversicherte Risiken übernehmen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Umfang
Alle für Sie als Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person als Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag müssen Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Verhältnis zwischen den Versicherten
Die Privathaftpflichtversicherung bietet Ihnen und den mitversicherten Personen Schutz gegen Ansprüche von Dritten. Nicht versichert sind daher:
- Ansprüche der mitversicherten Person gegen Sie als Versicherungsnehmer
- Ihre eigenen Ansprüche gegen mitversicherte Personen
- Ansprüche von mitversicherten Personen untereinander
Beispiel: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie das Smartphone Ihrer mitversicherten Ehefrau beschädigen oder Ihre angestellte Haushaltshilfe aus Unachtsamkeit Ihre Vase beschädigt.
Versichert sind hingegen etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern wegen Personenschäden, soweit diese nicht durch Gesetz ausgeschlossen sind.
Nachversicherungsschutz im Familientarif bei Wegfall der Voraussetzungen zur Mitversicherung
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung im Familientarif, insbesondere weil
- die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. die Partnerschaft durch ein gerichtliches Urteil rechtskräftig aufgehoben wurde
- die häusliche Gemeinschaft beendet wurde
- Kinder volljährig wurden oder geheiratet haben oder ihre Ausbildung, Lehre oder ihr Studium beendet haben
besteht für die ausscheidenden Personen bis zu 6 Monate beitragsfreier Nachversicherungsschutz im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfanges für diesen Vertrag.
Was bedeutet das konkret?
Ob nur Sie selbst oder auch weitere Personen mitversichert sind, hängt davon ab, ob Sie den Single- oder Familien-Tarif gewählt haben. Im Familien-Tarif sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Partner und Kinder abgedeckt, unabhängig vom Tarif zusätzlich etwa volljährige Kinder in Ausbildung, im Haushalt lebende Eltern und Großeltern sowie Haushaltshilfen. Für die mitversicherten Personen gelten dieselben Vertragsbedingungen wie für Sie, und Schäden der Versicherten untereinander sind nicht gedeckt. Fallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung weg, gibt es für die ausscheidenden Personen bis zu sechs Monate beitragsfreien Nachversicherungsschutz.
Häufige Fragen
Wer ist im Single-Tarif versichert?
Im Single-Tarif ist ausschließlich Ihre eigene gesetzliche Haftpflicht versichert, also keine weiteren Personen.
Sind volljährige Kinder in der Privathaftpflicht mitversichert?
Ja, unabhängig vom Tarif sind volljährige, unverheiratete Kinder mitversichert, etwa solange sie in Schul- oder Berufsausbildung sind, sich in einer zweiten Berufsausbildung befinden, einen Wehr- oder Freiwilligendienst leisten oder eine geistige oder körperliche Behinderung haben. Als unmittelbar anschließende Berufsausbildung gilt dabei ein Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung.
Zahlt die Versicherung, wenn ich das Eigentum meines mitversicherten Ehepartners beschädige?
Nein. Ansprüche der Versicherten untereinander sind nicht gedeckt. Beschädigen Sie zum Beispiel das Smartphone Ihrer mitversicherten Ehefrau, besteht kein Versicherungsschutz.
Was passiert, wenn die Voraussetzungen für die Mitversicherung im Familientarif wegfallen?
Für die ausscheidenden Personen besteht bis zu 6 Monate beitragsfreier Nachversicherungsschutz im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfanges. Dies gilt etwa bei rechtskräftiger Scheidung, Beendigung der häuslichen Gemeinschaft oder wenn Kinder volljährig werden, heiraten oder ihre Ausbildung beenden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2024