Bei DOMCURA in der Privathaftpflicht bekommt der Versicherer nach vorzeitiger Vertragsbeendigung nur den Beitrag für die Zeit, in der Versicherungsschutz bestand – der Rest wird erstattet. Der Abschnitt zeigt, was bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und bei fehlendem versicherten Interesse jeweils für Beitrag und Geschäftsgebühr gilt.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Widerruf
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den Teil der Beiträge zu erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung dafür ist:
- Der Versicherer hat in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Widerrufsbelehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Rücktritt
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Anfechtung
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fehlendes versichertes Interesse
Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, dieses Interesse nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. In diesem Fall steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vorzeitig, behält der Versicherer nur den Beitrag für die Zeit, in der wirklich Versicherungsschutz bestand. Je nach Grund der Beendigung – Widerruf innerhalb von 14 Tagen, Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Wegfall des versicherten Interesses – gelten unterschiedliche Regeln dazu, bis wann der Beitrag zusteht und wann eine Geschäftsgebühr fällig wird. Fehlt das versicherte Interesse von Anfang an, muss der Versicherungsnehmer grundsätzlich keinen Beitrag zahlen, der Versicherer kann aber eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei einem Widerruf meinen Beitrag zurück?
Bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen erstattet der Versicherer den Teil der Beiträge, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und die Zustimmung des Versicherungsnehmers zum vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes. Fehlt die Belehrung, wird zusätzlich der für das erste Versicherungsjahr gezahlte Beitrag erstattet – es sei denn, es wurden bereits Leistungen in Anspruch genommen.
Wie viel Beitrag steht dem Versicherer bei einem Rücktritt zu?
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht zurück, steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Erfolgt der Rücktritt, weil der einmalige oder erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Was passiert mit dem Beitrag, wenn das versicherte Interesse wegfällt?
Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. Besteht das Interesse schon bei Beginn nicht, muss grundsätzlich kein Beitrag gezahlt werden, der Versicherer kann aber eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Was gilt, wenn ein nicht bestehendes Interesse absichtlich versichert wurde?
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse versichert, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2024