Bei der DOMCURA Privathaftpflicht muss der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen. Wer diese Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert eine fristlose Kündigung des Vertrags sowie eine gekürzte oder ganz entfallende Leistung – wobei eine Versehensklausel und der fehlende Kausalitätsnachweis den Versicherungsschutz erhalten können.
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
Fristloses Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Diese Kündigung ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem der Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat (Versehensklausel). Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss besonders gefährliche Zustände beseitigen, wenn der Versicherer das verlangt – außer die Beseitigung ist unter Abwägung beider Interessen unzumutbar. Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, gilt automatisch als besonders gefahrdrohend. Wird eine solche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen und – je nach Verschulden – die Leistung ganz verweigern oder kürzen. Über die Versehensklausel oder einen fehlenden Ursachenzusammenhang bleibt der Schutz jedoch erhalten, sofern nicht arglistig gehandelt wurde.
Häufige Fragen
Muss ich gefährliche Zustände immer selbst beseitigen?
Besonders gefahrdrohende Umstände sind auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Kann der Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung den Vertrag kündigen?
Ja. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, besteht kein Kündigungsrecht.
Was passiert mit der Leistung, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Über die Versehensklausel oder den Nachweis fehlender Ursächlichkeit kann die Leistungspflicht erhalten bleiben – jedoch nicht bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2024