Die Grenzen der Leistungsgarantie im TOP Plus Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser definieren den Umfang des Versicherungsschutzes.
a) Nach Ablauf des Vorvertrags vorgenommene Änderungen desselben bewirken keine Erweiterung der „Leistungsgarantie“.
b) Der Vorvertrag muss dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegen, d.h. es werden keine ausländischen Vorversicherungen berücksichtigt.
c) Die „Leistungsgarantie“ findet keine Anwendung, sofern der vertragliche Versicherer wegen
aa) Nichtzahlung des Beitrages,
bb) Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer,
cc) arglistiger Täuschung oder Betrug,
dd) vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer ganz oder teilweise leistungsfrei ist, oder
ee) der unmittelbare Vorvertrag vom Versicherer gekündigt wurde.
d) Der vertragliche Versicherer leistet nicht für Differenzen zwischen den Grund-Versicherungssummen des Vorvertrags und des aktuellen Versicherungsvertrags, wenn in beiden Verträgen dasselbe Risiko versichert wurde und die Differenz vom Versicherungsnehmer willentlich verursacht wurde („bewusste Unterversicherung“).
e) Individuelle einzelvertraglich geregelte Vereinbarungen, die nach Vertragsabschluss erfolgen, werden als vorrangig angesehen und können die „Leistungsgarantie“ nachträglich einschränken bzw. ausschließen.
f) Einzelvertragliche, tariflich vereinbarte Selbstbehalte, die bei Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbart wurden, gehen der „Leistungsgarantie“ vor.
g) Assistance- und sonstige versicherungsfremde, sowie von der Versicherung extern zugekaufte Dienstleistungen fallen generell nicht unter die „Leistungsgarantie“.
h) Höchstgrenze der von Ihrer Versicherung zu erbringenden Leistung ist generell die im aktuellen Versicherungsvertrag mit der Versicherung vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung einer ggf. vorhandenen Vorsorgeregelung.