Der TOP-Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser berücksichtigt die Gefahrerhöhung und ihre Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugestimmt hat, gelten nicht als Gefahrerhöhung.
Bei vorübergehenden Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, wird sich, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, der Versicherer bis zu einer Schadenhöhe von 50.000 Euro nicht auf den Einwand einer Gefahrerhöhung berufen.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn
aa) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
bb) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,
cc) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,
dd) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird,
ee) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
d) Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn Rauch- oder Rauchwarnmelder nicht vorhanden sind oder nicht funktionieren.