Der TOP-Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser enthält eine Unterversicherungsregelung für die Gebäude- und Mietverlustversicherung.
Sind zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die angezeigten / gemeldeten Wohn-/Gewerbeeinheiten erheblich geringer als die tatsächliche unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten (Unterversicherung), so wird die Entschädigung in dem Verhältnis der angezeigten / gemeldeten Wohn-/Gewerbeeinheiten zur tatsächlich unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandenen Wohn-/Gewerbeeinheiten nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der angezeigten / gemeldeten Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten dividiert durch tatsächliche unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten.
Bestimmungen hinsichtlich Entschädigungsgrenzen bzw. Selbstbehalten bleiben hiervon unberührt.
Der TOP Plus Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser umfasst eine Unterversicherungsregelung für die Gebäude- und Mietverlustversicherung.
Sind zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die angezeigten / gemeldeten Wohn-/Gewerbeeinheiten erheblich geringer als die tatsächliche unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten (Unterversicherung), so wird die Entschädigung in dem Verhältnis der angezeigten / gemeldeten Wohn-/Gewerbeeinheiten zur tatsächlich unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandenen Wohn-/Gewerbeeinheiten nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der angezeigten / gemeldeten Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten dividiert durch tatsächliche unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles vorhandene Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten. Eine Unterversicherung wird nicht angerechnet, wenn der Schaden nicht mehr als 5.000,- Euro beträgt und bei Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
Bestimmungen hinsichtlich Entschädigungsgrenzen bzw. Selbstbehalten bleiben hiervon unberührt.