Der TOP-Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser übernimmt die Kosten für die Dekontamination von Erdreich nach einem versicherten Schaden.
a) Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf Grund behördlicher Anordnungen in Folge eines Versicherungsfalls entstehen, um
aa) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
bb) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
cc) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
b) Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und
bb) eine Kontaminierung betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
cc) innerhalb von 9 Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von 3 Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
c) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
e) Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Nr. 3 a).
Der TOP Plus Tarif der Domcura Gebäudeversicherung für Mehrfamilienhäuser übernimmt die Kosten für die Dekontamination von Erdreich bei versicherten Schäden.
a) Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf Grund behördlicher Anordnungen in Folge eines Versicherungsfalls entstehen, um
aa) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
bb) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
cc) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
b) Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und
bb) eine Kontaminierung betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
cc) innerhalb von 9 Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von 3 Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
c) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
e) Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Nr. 3 a).