Wer bei der DOMCURA in der Hausratversicherung eine Fahrrad-Kasko abschließt, erhält Schutz für Fahrräder, Lastenfahrräder, Pedelecs bis 25 km/h und fest verbundene Fahrradanhänger – und zwar bei Diebstahl sowie bei Unfall- oder mutwilligen Schäden. Entschädigt wird bei Diebstahl nur, wenn das Rad verkehrsüblich durch ein Schloss gesichert war; je Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung von 25 Euro, außerdem sind Anzeigepflichten bei der Polizei einzuhalten.
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Sachen. Versichert sind:
- Fahrräder/Lastenfahrräder,
- elektrounterstützte Fahrräder/Lastenfahrräder/Tretroller bzw. Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis 25 km/h und einer maximalen Motor-Nenndauerleistung von 250 Watt, soweit eine etwaig vorhandene motorbetriebene Anfahr- oder Schiebehilfe technisch auf maximal 6 km/h beschränkt ist und soweit keine Versicherungspflicht besteht,
- fest verbundene Fahrradanhänger.
Lose mit dem Fahrrad verbundene Sachen, die regelmäßig dessen Gebrauch dienen, werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den versicherten Gegenständen entwendet worden sind.
Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse betroffen sind:
- Diebstahl abhandenkommen, wenn nachweislich das versicherte Fahrrad/Pedelec in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss oder in ähnlicher Weise gesichert war.
- Unfall bzw. mut- oder böswillige Handlungen zerstört oder beschädigt werden.
Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Bei beschädigten Sachen werden nur die notwendigen, nachgewiesenen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt. Eine eventuell vorliegende Wertminderung wird nicht ersetzt.
Die Entschädigung ist auf den Versicherungswert begrenzt.
Es gilt eine Selbstbeteiligung von 25,- Euro je Versicherungsfall als vereinbart.
Keine Entschädigung wird geleistet:
- wenn durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt wird (z. B. Schrammen oder Schäden an der Lackierung),
- für Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss, und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt.
Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Er muss dem Versicherer außerdem einen Nachweis dafür erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeigeschafft wurden.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Kündigung
Dieser Versicherungsschutz kann vom Versicherungsnehmer oder dem Versicherer in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) gekündigt werden.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Was bedeutet das konkret?
Die Fahrrad-Kasko schützt die im Versicherungsschein genannten Fahrräder, Lastenfahrräder, bestimmte Pedelecs und fest verbundene Anhänger gegen Diebstahl sowie gegen Unfall- und mutwillige Schäden. Bei Diebstahl zahlt der Versicherer nur, wenn das Rad verkehrsüblich durch ein Schloss gesichert war; bei Beschädigungen werden die tatsächlichen Reparaturkosten ohne Wertminderung erstattet. Pro Versicherungsfall trägt der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung von 25 Euro, und die Entschädigung ist auf den Versicherungswert bzw. den im Versicherungsschein genannten Betrag begrenzt. Ein Diebstahl muss unverzüglich bei der Polizei angezeigt werden.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind über die Fahrrad-Kasko abgesichert?
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Fahrräder und Lastenfahrräder, elektrounterstützte Fahrräder, Lastenfahrräder, Tretroller bzw. Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h und maximal 250 Watt Nenndauerleistung (Anfahr-/Schiebehilfe auf maximal 6 km/h beschränkt, keine Versicherungspflicht) sowie fest verbundene Fahrradanhänger.
Zahlt der Versicherer auch, wenn das Rad nicht abgeschlossen war?
Bei Diebstahl wird nur entschädigt, wenn nachweislich das versicherte Fahrrad oder Pedelec in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss oder in ähnlicher Weise gesichert war.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei einem Schaden?
Je Versicherungsfall gilt eine Selbstbeteiligung von 25,- Euro als vereinbart.
Was muss ich nach einem Fahrraddiebstahl tun?
Der Diebstahl ist unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Zudem muss dem Versicherer nachgewiesen werden, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit der Anzeige wiederbeschafft wurden. Wird diese Obliegenheit verletzt, greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019