In der Hausratversicherung der DOMCURA sind bei der Glasversicherung unter anderem fest mit dem Gebäude verbundene Außen- und Innenscheiben, Aquarien und Terrarien aus Glas, Betongläser, Glaskeramikkochflächen, Lichtkuppeln sowie Scheiben und Spiegel aus Glas oder Kunststoff versichert – nicht dagegen etwa Hohlgläser, Bildschirme von Fernsehern und Computern, Beleuchtungskörper, Geschirr oder bereits beschädigte Sachen.
Versichert sind:
- alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- und Innenscheiben (zum Beispiel Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen, privat genutzten Gewächs- und Gartenhäusern, Schwimmhallen oder Schwimmbecken)
- Aquarien und Terrarien aus Glas
- Abdeckungen/Scheiben von Sonnenkollektoren, einschließlich deren Rahmen, die fachmännisch eingesetzt und mit dem Gebäude fest verbunden sind
- Betongläser
- Blei-, Messing-, Elektrolyt-, Eloxalverglasungen sowie transparentes Glasmosaik
Mitversichert sind Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik. Voraussetzung ist, dass gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt. Zusätzlich muss entweder beiden Schäden dieselbe Ursache zugrunde liegen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht haben. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
Weiter versichert sind:
- Dachverglasungen
- Glasbausteine
- Glaskeramikkochflächen
- künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff sowie Blei- und Messingverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung
- Lichtkuppeln
- Profilbaugläser und Dachverglasungen
- sonstige Scheiben, Spiegel und Platten aus Glas oder transparentem Kunststoff
- synthetisches Glas aus Acryl
Nicht versicherte Sachen
- Scheiben oder Platten, die mit anderen Gegenständen so verbunden sind, dass sie im Falle eines Bruchs nicht ohne Beschädigung der unversehrten Gegenstände getrennt werden können (zum Beispiel Glasmöbel, Photovoltaikmodule)
- Hohlgläser (zum Beispiel auch Plasma- und LCD-Geräte)
- Beleuchtungskörper
- optische Gläser (zum Beispiel auch Brillen und Ferngläser)
- Geschirr
- Handspiegel
- Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (zum Beispiel Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays)
- Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind
Was bedeutet das konkret?
Der Abschnitt legt fest, welche Glasarten in der Glasversicherung eingeschlossen sind und welche nicht. Versichert sind vor allem fest mit dem Gebäude verbundene Scheiben sowie verschiedene weitere Glasarten wie Glaskeramikkochflächen, Lichtkuppeln oder Aquarien aus Glas. Bei bestimmten Verglasungen sind auch die nicht aus Glas bestehenden Teile mitversichert, allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen und ohne die Rahmen. Ausgeschlossen sind unter anderem Hohlgläser, Bildschirme, Beleuchtungskörper, Geschirr sowie bereits vor Antragstellung beschädigte Sachen.
Häufige Fragen
Sind Glaskeramikkochflächen und Aquarien aus Glas mitversichert?
Ja, sowohl Glaskeramikkochflächen als auch Aquarien und Terrarien aus Glas gehören zu den versicherten Sachen.
Ist der Bildschirm meines Fernsehers über die Glasversicherung abgedeckt?
Nein. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind – etwa Bildschirme von Fernsehgeräten oder Computer-Displays – sind nicht versichert.
Sind Photovoltaikmodule von der Glasversicherung erfasst?
Nein. Scheiben oder Platten, die so mit anderen Gegenständen verbunden sind, dass sie bei einem Bruch nicht ohne Beschädigung der unversehrten Gegenstände getrennt werden können – wie zum Beispiel Photovoltaikmodule oder Glasmöbel – zählen zu den nicht versicherten Sachen.
Sind bei Blei- oder Messingverglasungen auch die nicht aus Glas bestehenden Teile mitversichert?
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Es muss gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Bruchschaden an der zugehörigen Scheibe vorliegen, und beide Schäden müssen auf derselben Ursache beruhen oder der Scheibenschaden muss den anderen Schaden verursacht haben. Die Rahmen sind nicht versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019