Die Glasbruchversicherung der DOMCURA in der Hausratsparte entschädigt versicherte Sachen, die durch Bruch – also Zerbrechen – zerstört oder beschädigt werden. Nicht erstattet werden reine Oberflächen- oder Kantenschäden wie Absplitterungen und Schrammen sowie undicht gewordene Randverbindungen bei Isolierverglasungen; außerdem gelten Ausschlüsse für Krieg und Kernenergie mit eng gefassten Ausnahmen, etwa bei Blindgängern.
Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf:
- Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Absplitterungen, Schrammen, Muschelausbrüche),
- Undichtwerden (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum) der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Bruchschaden an dieser Scheibe vorliegt.
Ausschluss Krieg und Kernenergie
Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unentdeckter Kriegsmunition (Blindgänger) oder durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind.
Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden, die durch die im Vorfeld getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten nicht als versichert.
Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Selbstbeteiligung
Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
Was bedeutet das konkret?
Erstattet wird, wenn versicherte Sachen durch Zerbrechen zerstört oder beschädigt werden. Reine Oberflächen- und Kantenschäden wie Absplitterungen oder Schrammen sowie undicht gewordene Randverbindungen bei Isolierverglasungen sind nicht abgedeckt – letzteres nur dann anders, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Bruchschaden vorliegt. Schäden durch Krieg oder Kernenergie sind grundsätzlich ausgeschlossen, wobei es eng begrenzte Ausnahmen gibt, etwa bei Blindgänger-Explosionen unter bestimmten Voraussetzungen. Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt steht im Versicherungsschein.
Häufige Fragen
Wann wird ein Glasschaden ersetzt?
Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch, also Zerbrechen, zerstört oder beschädigt werden.
Sind Kratzer oder Absplitterungen an der Glasoberfläche mitversichert?
Nein. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten wie Absplitterungen, Schrammen oder Muschelausbrüche sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Ist eine beschlagene Isolierverglasung (Kondensat im Scheibenzwischenraum) versichert?
Das Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen ist grundsätzlich nicht versichert. Etwas anderes gilt nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Bruchschaden an dieser Scheibe vorliegt.
Sind Kriegsschäden vollständig ausgeschlossen?
Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand sind ausgeschlossen. Ausgenommen sind unter bestimmten Voraussetzungen Schäden durch Blindgänger beendeter Kriege in Deutschland, etwa bei Räumung durch den Kampfmittelräumdienst und einem vorausgegangenen Explosionsschaden.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019