Bei der DOMCURA Hausratversicherung ersetzt die Deckung für Unbenannte Gefahren unvorhergesehene Zerstörungen, Beschädigungen oder das Abhandenkommen versicherter Sachen, auch wenn die Ursache in keiner klassischen Gefahr benannt ist – mit einem Selbstbehalt von 250 Euro je Versicherungsfall und einer langen Liste an Ausschlüssen. Ergänzend sorgt die Marktgarantie dafür, dass der Schutz an weitergehende Leistungen anderer zugelassener Hausratversicherer angepasst wird, wenn deren besserer Deckungsumfang nachgewiesen wird.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, wenn diese unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch hätten vorhersehen können. Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit beruft sich der Versicherer nicht.
Mitversichert sind Folgeschäden an versicherten Sachen, wenn es sich um die Folge eines versicherten Ereignisses handelt und der Folgeschaden selbst nicht unter die nachfolgenden Ausschlüsse fällt.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse)
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden:
- durch die versicherbaren Gefahren aller zum Hauptvertrag abschließbaren Bedingungen einschließlich der dort genannten Ausschlüsse.
- durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unentdeckter Kriegsmunition (Blindgänger) oder durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. Weitere Voraussetzung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden, die durch die im Vorfeld getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten nicht als versichert. Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
- durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
- durch Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von hoher Hand.
- durch Sturmflut.
- durch Grundwasser.
- durch Abnutzung, Verschleiß, natürliche Beschaffenheit oder Selbstverderb.
- durch allmähliche Einwirkung, wie z. B. von Frost, Hitze, Temperatur- und Luftschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Fäulnis, Rost, Schimmel, Schwamm, Staub, Licht, Strahlen, Gasen und Chemikalien.
- durch Vögel, Haustiere, Nagetiere, Schädlinge und Ungeziefer aller Art.
- durch Bearbeitung, Renovierung, Reparatur, Restauration, Umbau und Wartung.
- durch Bedienung, Gebrauch, bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung.
- durch Herunterfallen oder Umfallen infolge von unmittelbarer menschlicher Einwirkung.
- durch Verlieren, Liegen-, Hängen- oder Stehenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung.
- durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bekannt sein mussten.
- durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war.
- durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen.
- durch Verfall.
- durch Pflanzen.
- durch austretende Flüssigkeiten aus festen oder mobilen Gefäßen und Behältnissen infolge von unmittelbarer menschlicher Einwirkung.
Versicherte und nicht versicherte Sachen
Versicherte Sachen sind die im Standard-Schutz versicherten Sachen der zugrunde liegenden Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen.
Ausgeschlossen und nicht versichert sind:
- Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Brillen und Kontaktlinsen,
- mobile elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefone, Tablets, Spielkonsolen, Laptops oder Endgeräte der Smart-Home-Technik),
- Sportgeräte, Fahrräder (z. B. auch Pedelecs) und Fahrradanhänger außerhalb des Versicherungsortes,
- lebende Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen,
- Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind,
- Akkumulatoren,
- Software und Daten.
Versicherte Kosten
Die versicherten Kosten richten sich nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen für den Standard-Schutz und den Top-Schutz.
Selbstbeteiligung
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 250,- Euro gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
Marktgarantie
Vertragsgrundlage
Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Hausratversicherung (Hauptvertrag) und die vereinbarten besonderen Bedingungen zur Hausratversicherung für den Top-Schutz, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Gegenstand
Bietet zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ein anderer, zum Betrieb in Deutschland zugelassener Versicherer eine Hausratversicherung mit einem weitergehenden Versicherungsschutz an, als es gemäß dem abgeschlossenen Vertrag der Fall ist, so erweitert der Versicherer für die bei ihm versicherten Gefahren (Feuer, Einbruchdiebstahl/Vandalismus, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Glas), Sachen und Kosten seine Leistung entsprechend im nachfolgend genannten Umfang, wenn:
- der Versicherungsnehmer durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere der Versicherungsbedingungen, den weitergehenden Versicherungsschutz und die Identität des betreffenden Versicherers nachweist;
- es sich bei dem Tarif des anderen Versicherers um einen beim Eintritt des Versicherungsfalles aktuellen, für jedermann zugänglichen Tarif handelt und der Versicherungsnehmer hiernach bei dem anderen Versicherer versicherbar gewesen wäre;
- der Tarif des anderen Versicherers auf denselben Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen basiert, die auch diesem Vertrag zugrunde gelegt werden.
Umfang
Versicherte Gefahren, Sachen und Kosten: Die Marktgarantie bezieht sich auf die über den Hauptvertrag
- versicherten Gefahren und die im Top-Schutz getroffenen Erweiterungen, mit Ausnahme der weiteren Elementargefahren,
- versicherten Sachen und die hierzu im Top-Schutz getroffenen Erweiterungen,
- versicherten Kosten und die hierzu im Top-Schutz getroffenen Erweiterungen.
Entschädigungsgrenzen: Sind Entschädigungsgrenzen unterhalb der Höchstentschädigung vereinbart, erhöht der Versicherer seine Leistung entsprechend der nachgewiesenen Entschädigungsgrenze des anderen Versicherers.
Höchstentschädigung: Die Entschädigungsleistung für den einzelnen Versicherungsfall bleibt auf die vereinbarte Höchstentschädigung begrenzt.
Selbstbehalte: Ist ein Selbstbehalt vereinbart, der über dem nachgewiesenen Selbstbehalt des anderen Versicherers liegt, erfolgt die Entschädigungsleistung unter Anrechnung des Selbstbehaltes des anderen Versicherers. Bietet der andere Versicherer nachweislich den Versicherungsschutz ohne Selbstbehalt, erfolgt die Entschädigungsleistung unter Streichung des Selbstbehaltes. Dies gilt nicht, wenn:
- der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages durch Wahl einer entsprechenden Tarifvariante den Selbstbehalt vereinbart hat, oder
- dem Versicherungsnehmer der Abschluss oder die Fortführung des Vertrages nur unter Zugrundelegung des Selbstbehaltes angeboten wurde.
In diesen Fällen erfolgt die Entschädigungsleistung unter Anrechnung des vereinbarten Selbstbehaltes.
Ausschlüsse
Die Marktgarantie erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen:
- auf Deckungsumfänge der Unbenannten Gefahren oder der All-Risk-Versicherung;
- für die bei dem anderen Versicherer ein Zusatzbeitrag erhoben wird;
- die in Höhe oder Umfang beim Versicherer versicherbar sind (gegen Zusatzbeitrag);
- für weitere Elementargefahren. Weitere Elementargefahren sind: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch;
- die Schäden durch Sturmflut zum Gegenstand haben;
- die Schäden durch Grundwasser zum Gegenstand haben.
Die Marktgarantie erstreckt sich ferner nicht auf:
- Assistanceleistungen;
- berufliche oder gewerbliche Risiken;
- Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine Person, dessen Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss, vorsätzlich verursacht;
- Versicherungsansprüche, welche der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung durch ihn oder Personen, deren Verhalten er sich zurechnen lassen muss, gehabt hätte, weil der andere Versicherer auf sein Leistungskürzungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht gemäß Versicherungsvertragsgesetz verzichtet.
Beitragsanpassungsmöglichkeit
Es gilt die Beitragsanpassungsmöglichkeit gemäß den zugrunde liegenden Hausratversicherungsbedingungen.
Kündigung
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können jederzeit die Unbenannte-Gefahren-Deckung inklusive Marktgarantie in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung von unbenannten Gefahren inklusive Marktgarantie.
Was bedeutet das konkret?
Die Deckung für Unbenannte Gefahren springt ein, wenn versicherte Hausratsachen unvorhergesehen zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen – auch bei grober Fahrlässigkeit beruft sich der Versicherer nicht darauf. Allerdings gibt es zahlreiche Ausschlüsse, etwa Verschleiß, allmähliche Einwirkungen, Schädlinge, bekannte Mängel oder Sturmflut und Grundwasser, sowie bestimmte nicht versicherte Sachen wie Glas, mobile elektronische Geräte oder Software. Je Versicherungsfall wird ein Selbstbehalt von 250 Euro abgezogen. Die zusätzliche Marktgarantie passt die Leistung an, wenn ein anderer zugelassener Versicherer nachweislich einen besseren Schutz für dieselben Gefahren bietet.
Häufige Fragen
Wann greift die Deckung für Unbenannte Gefahren im Hausrat?
Sie greift, wenn versicherte Sachen unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Unvorhergesehen bedeutet, dass der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch hätten vorhersehen können. Auf grobe Fahrlässigkeit beruft sich der Versicherer nicht.
Wie hoch ist der Selbstbehalt pro Schadenfall?
Je Versicherungsfall wird ein Selbstbehalt von 250 Euro vom errechneten Entschädigungsbetrag abgezogen. Bei mehreren Schäden wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Nur wenn mehrere Schäden an derselben Sache entstehen und ein Ursachenzusammenhang besteht, wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.
Welche Sachen sind von der Deckung für Unbenannte Gefahren ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan sowie Brillen und Kontaktlinsen, mobile elektronische Geräte, Sportgeräte, Fahrräder und Fahrradanhänger außerhalb des Versicherungsortes, lebende Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen, noch nicht betriebsfertige Sachen, Akkumulatoren sowie Software und Daten.
Was bringt die Marktgarantie?
Bietet zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ein anderer, in Deutschland zugelassener Versicherer für dieselben Gefahren einen weitergehenden Schutz, erweitert der Versicherer seine Leistung entsprechend. Voraussetzung ist unter anderem der Nachweis des besseren Schutzes durch geeignete Unterlagen und dass es sich um einen aktuellen, allgemein zugänglichen Tarif auf denselben Bedingungen handelt. Die eigene Höchstentschädigung bleibt jedoch die Obergrenze.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019