Bei der Hausratversicherung der DOMCURA liegt eine Gefahrerhöhung vor, wenn sich nach der Vertragserklärung die Umstände so verändern, dass ein Schaden oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird – etwa wenn die Wohnung länger als 120 Tage unbewohnt bleibt oder vereinbarte Sicherungen wegfallen. Der Versicherungsnehmer muss solche Veränderungen unverzüglich anzeigen, während der Versicherer je nach Verschulden kündigen oder den Beitrag erhöhen darf.
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass eines der folgenden Ereignisse wahrscheinlicher wird:
- der Eintritt des Versicherungsfalls,
- eine Vergrößerung des Schadens oder
- die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers.
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform zugestimmt hat, gelten nicht als Gefahrerhöhung.
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, gelten nicht als Gefahrerhöhung. Voraussetzung ist, dass sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
- sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
- sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,
- die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 120 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält,
- vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn ein Gerüst am Gebäude, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, aufgestellt wird.
Eine Gefahrerhöhung liegt außerdem nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
Kündigungsrecht:
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung, keine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung vorzunehmen, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen der nachträglich erkannten oder der unabhängig vom Willen eingetretenen Gefahrerhöhung bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung:
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden. Sie erlöschen auch dann, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Leistungsverpflichtung trotz Gefahrerhöhung
Gefahrerhöhungen beeinträchtigen die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung nicht. Sie sind aber in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Der Versicherer hat Anspruch auf angemessene Beitragserhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an.
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrerhöhung bedeutet, dass sich nach Vertragsabschluss etwas verändert und dadurch ein Schaden oder eine Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Typische Beispiele sind eine über 120 Tage leerstehende Wohnung oder wegfallende Sicherungen. Solche Veränderungen muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer melden. Je nach Verschulden kann der Versicherer dann kündigen, den Beitrag erhöhen oder die erhöhte Gefahr ausschließen – der Versicherungsschutz selbst bleibt aber bestehen, wenn die Anzeige erfolgt.
Häufige Fragen
Ab wann gilt eine leerstehende Wohnung als Gefahrerhöhung?
Wenn die sonst ständig bewohnte Wohnung länger als 120 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und weder beaufsichtigt noch in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist sie zum Beispiel, wenn nachts eine dazu berechtigte volljährige Person darin ist.
Muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Ja. Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie das unverzüglich anzeigen. Auch eine unabhängig von Ihrem Willen eingetretene Gefahrerhöhung müssen Sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald Sie davon Kenntnis erlangen.
Was kann der Versicherer bei einer Gefahrerhöhung tun?
Er kann je nach Verschulden fristlos oder mit einmonatiger Frist kündigen. Statt zu kündigen kann er ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen erhöhten Beitrag verlangen oder die erhöhte Gefahr ausschließen. Steigt der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder wird die Gefahr ausgeschlossen, dürfen Sie innerhalb eines Monats fristlos kündigen.
Bleibt der Versicherungsschutz bei einer Gefahrerhöhung bestehen?
Ja, Gefahrerhöhungen beeinträchtigen die Leistungspflicht des Versicherers nicht. Sie müssen jedoch in Textform, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief, angezeigt werden. Der Versicherer hat Anspruch auf eine angemessene Beitragserhöhung ab dem Tag des Eintritts der Gefahrerhöhung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019