Beim Umzug einer mit DOMCURA versicherten Hausratversicherung geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über und besteht während des Wohnungswechsels vorübergehend in beiden Wohnungen, wobei der Schutz in der alten Wohnung spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn endet. Geregelt werden außerdem Doppelwohnsitz, Umzug ins Ausland, die Anzeige der neuen Wohnung mit Wohnfläche, ein möglicher neuer Beitrag samt Kündigungsrecht sowie besondere Regeln bei Trennung von Ehegatten und Lebensgemeinschaften.
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich die bisherige Wohnung, geht der Versicherungsschutz nicht über, wenn er die alte Wohnung weiterhin bewohnt (Doppelwohnsitz). Für eine Übergangszeit von drei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
- Der Bezug einer neuen Wohnung ist spätestens bei Beginn des Einzuges dem Versicherer mit Angabe der neuen Wohnfläche in Quadratmetern anzuzeigen.
- Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, so ist dem Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitzuteilen, ob entsprechende Sicherungen in der neuen Wohnung vorhanden sind.
- Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrates und wird der Versicherungsschutz nicht entsprechend angepasst, kann dies zu Unterversicherung führen.
Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
- Mit Umzugsbeginn gelten die am Ort der neuen Wohnung gültigen Tarifbestimmungen des Versicherers.
- Bei einer Erhöhung des Beitrags aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung wird zu dem vom Versicherungsnehmer angegebenen Zeitpunkt wirksam, frühestens mit Zugang des Kündigungsschreibens beim Versicherer. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
- Der Versicherer kann bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Beitrag nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
- Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Ehewohnung zurück, so gelten als Versicherungsort die neue Wohnung des Versicherungsnehmers und die bisherige Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
- Sind beide Ehegatten Versicherungsnehmer und zieht bei einer Trennung von Ehegatten einer der Ehegatten aus der Ehewohnung aus, so sind Versicherungsort die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt bis zu einer Änderung des Versicherungsvertrages, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug des Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
- Ziehen beide Ehegatten in neue Wohnungen, so gilt die Regelung zum Wohnungswechsel entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug der Ehegatten folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelung zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Beim Umzug wandert der Versicherungsschutz automatisch in die neue Wohnung; für eine Übergangszeit von drei Monaten sind beide Wohnungen abgesichert, danach endet der Schutz in der alten Wohnung. Behält man die alte Wohnung als Doppelwohnsitz oder zieht ins Ausland, gelten Sonderregeln. Die neue Wohnung muss dem Versicherer mit Wohnfläche gemeldet werden, und es können sich Beitrag und Selbstbehalt ändern, wobei bei einer Erhöhung ein Kündigungsrecht besteht. Für Trennungen von Ehegatten sowie Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften gibt es eigene Fristen und Regeln zum Versicherungsort.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Hausratschutz, wenn ich umziehe?
Der Versicherungsschutz geht auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels sind beide Wohnungen versichert, der Schutz in der alten Wohnung erlischt jedoch spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.
Wann beginnt der Umzug im Sinne der Bedingungen?
Der Umzug beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Gilt der Schutz auch, wenn die neue Wohnung im Ausland liegt?
Nein. Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf sie über. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens drei Monate nach Umzugsbeginn.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag nach dem Umzug steigt?
Ja. Bei einer Beitragserhöhung aufgrund veränderter Beitragssätze oder bei Erhöhung eines Selbstbehaltes kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in Textform kündigen. Die Kündigung wird zum angegebenen Zeitpunkt wirksam, frühestens mit Zugang beim Versicherer.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019