Bei der Hausratversicherung der DOMCURA sind Schäden durch Sturm ab Windstärke 8 (mindestens 62 km/h) und Hagel abgesichert; weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch sind nur mitversichert, wenn dies besonders vereinbart wurde. Für weitere Elementargefahren gilt eine Wartezeit von 14 Tagen, außerdem sind bestimmte Schäden wie durch Sturmflut oder Grundwasser ausgeschlossen.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen durch:
- Sturm, Hagel
- soweit im Vertrag besonders vereinbart: Weitere Elementargefahren, nämlich Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch
Sturm, Hagel
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundener Gebäude, nur durch Sturm entstanden sein kann.
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen:
- durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,
- dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft,
- als Folge eines solchen Schadens an versicherten Sachen,
- durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind,
- dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
Weitere Elementargefahren
Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch:
- Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
- Witterungsniederschläge,
- Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge der beiden vorgenannten Ursachen.
Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle.
Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
Wartezeit
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit) oder nach Ablauf von 14 Tagen nach Eingang des Antrages beim bevollmächtigten Assekuradeur, frühestens jedoch zum vereinbarten Versicherungsbeginn.
Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen weitere Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch:
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- Grundwasser, soweit es nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist;
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge; dies gilt nicht für Erdbeben;
- Trockenheit oder Austrocknung.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
Nicht versicherte Schäden in der Sturm-/Hagelversicherung
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden.
Bei Sturm und Hagel versichert sind jedoch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, Antennen-/Satellitenanlagen und Markisen, Sonnensegel, Terrassenüberdachungen, Balkonverkleidungen, Überwachungseinrichtungen und Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (außer Windkraftanlagen), wenn sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer genutzt werden.
Besondere Vereinbarung
Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind Schäden an Hausrat durch Sturm und Hagel; alle weiteren Naturgefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdrutsch oder Schneedruck sind nur abgedeckt, wenn sie zusätzlich vereinbart wurden. Sturm setzt mindestens Windstärke 8 (62 km/h) voraus. Für die weiteren Elementargefahren gilt in der Regel eine Wartezeit von 14 Tagen. Einige Schäden – etwa durch Sturmflut, eindringenden Regen bei offenen Fenstern oder Trockenheit – sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Ab welcher Windstärke gilt ein Schaden als Sturmschaden?
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort, das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/Stunde. Ist die Windstärke am Schadenort nicht feststellbar, wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer bestimmte Nachweise erbringt.
Sind Überschwemmung und Erdbeben automatisch mitversichert?
Nein. Die weiteren Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch sind nur dann versichert, wenn dies im Vertrag besonders vereinbart wurde.
Gibt es eine Wartezeit beim Schutz gegen weitere Elementargefahren?
Ja, der Versicherungsschutz beginnt erst nach Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn beziehungsweise 14 Tagen nach Eingang des Antrags beim bevollmächtigten Assekuradeur, frühestens jedoch zum vereinbarten Versicherungsbeginn. Die Wartezeit entfällt, wenn zuvor über einen anderen Vertrag lückenlos Schutz gegen weitere Elementargefahren bestand.
Welche Schäden sind bei Naturgefahren nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch Sturmflut, durch eindringenden Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz bei nicht ordnungsgemäß geschlossenen Öffnungen, durch nicht an die Oberfläche gedrungenes Grundwasser, durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Luftfahrzeuge (außer bei Erdbeben) sowie durch Trockenheit oder Austrocknung. In der Sturm-/Hagelversicherung sind zudem Sachen außerhalb von Gebäuden grundsätzlich nicht versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019