Der Versicherungsschutz der DOMCURA Hausratversicherung startet zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein genannt ist – vorausgesetzt, der Erst- oder Einmalbeitrag wird rechtzeitig gezahlt. Für den Fall eines unmittelbaren Wechsels zu einem neuen Versicherer regelt der Abschnitt zudem, wer bei sogenannten gedehnten Versicherungsfällen die Entschädigung übernimmt, wenn sich der genaue Zeitpunkt des Schadeneintritts nicht bestimmen lässt.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein angegeben ist. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Sonderfälle der Schadenfeststellung bei gedehnten Versicherungsfällen im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
Nach einem unmittelbaren Wechsel der Hausratversicherung zum neuen, im Versicherungsschein genannten Versicherer (Nachversicherer) kann ein Schaden eintreten, dessen genauen Entstehenszeitpunkt der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann. Als Entstehenszeitpunkt gilt das erste Einwirken des versicherten Risikos auf eine versicherte Sache. Lässt sich dieser Zeitpunkt auch durch ein Gutachten nicht nachweisen, so ist der Nachversicherer für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Dies gilt ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn des bei ihm bestehenden Vertrages und im Rahmen des bei ihm versicherten Leistungsumfangs.
Lässt sich der Zeitpunkt des Schadeneintritts im Rahmen der Ermittlungen klar feststellen, ist derjenige Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz gilt ab dem Zeitpunkt, der im Versicherungsschein steht, sofern der erste Beitrag rechtzeitig bezahlt wird. Wechselt man unmittelbar zu einem neuen Versicherer und tritt ein Schaden auf, dessen genauer Beginn sich nicht ermitteln lässt, muss der neue Versicherer im Rahmen seines Leistungsumfangs zahlen. Ist der Zeitpunkt des Schadens dagegen klar feststellbar, zahlt der Versicherer, in dessen Vertragszeit der Schaden fiel.
Häufige Fragen
Ab wann besteht der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung sind die Regelungen zu den Folgen verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
Wer zahlt nach einem Versichererwechsel, wenn der genaue Schadenzeitpunkt unbekannt ist?
Lässt sich der genaue Entstehenszeitpunkt eines Schadens auch durch ein Gutachten nicht nachweisen, ist nach einem unmittelbaren Wechsel der neue Versicherer (Nachversicherer) eintrittspflichtig – ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn seines Vertrages und im Rahmen des bei ihm versicherten Leistungsumfangs.
Was gilt, wenn sich der Schadenzeitpunkt klar bestimmen lässt?
Kann der Zeitpunkt des Schadeneintritts im Rahmen der Ermittlungen klar festgestellt werden, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019