Tauchen gestohlene oder verlorene Hausratgegenstände wieder auf, regelt die DOMCURA in ihrer Hausratversicherung, wer davon erfahren muss und was mit einer bereits gezahlten Entschädigung geschieht. Entscheidend ist, ob die Sache vor oder nach der vollen Zahlung zurückkommt: Je nach Zeitpunkt darf der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, muss sie zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer überlassen – oft innerhalb einer Frist von zwei Wochen.
Wird ermittelt, wo abhanden gekommene Sachen geblieben sind, muss der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner anzeigen. Die Anzeige erfolgt in Textform, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief.
Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Erlangt der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurück, bevor die volle Entschädigung dafür gezahlt wurde, behält er den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung ist, dass er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls muss er eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückgeben.
Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem dafür eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat er zwei Möglichkeiten:
- Er zahlt die Entschädigung zurück, oder
- er stellt die Sache dem Versicherer zur Verfügung.
Dieses Wahlrecht muss der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausüben. Läuft diese Frist ergebnislos ab, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem dafür eine Entschädigung gezahlt wurde, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann er die Sache behalten und muss dann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich dazu nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers bereit, so muss er die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, der der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen bei ihm verbleiben.
Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Der Versicherungsnehmer kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine gestohlene oder verlorene Sache wieder auftaucht, muss das der anderen Vertragsseite umgehend mitgeteilt werden. Kommt die Sache zurück, bevor voll gezahlt wurde, behält man die Entschädigung nur, wenn man die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer überlässt. Nach voller Zahlung besteht die Wahl zwischen Rückzahlung und Herausgabe der Sache; bei einer geringeren Zahlung darf man die Sache gegen Rückzahlung behalten. Beschädigte zurückerhaltene Sachen können mit einer Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten ausgeglichen werden.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine gestohlene Sache zurückbekomme, bevor die Versicherung voll gezahlt hat?
Dann behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellen. Andernfalls müssen Sie eine bereits gewährte Entschädigung zurückgeben.
Ich habe die volle Entschädigung erhalten und die Sache taucht wieder auf – welche Möglichkeiten habe ich?
Sie haben die Wahl, die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Aufforderung des Versicherers ausüben; sonst geht es auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die zurückerhaltene Sache beschädigt ist?
Sie können die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten – auch dann, wenn die Sache bei Ihnen verbleibt.
Muss das Wiederauffinden gemeldet werden?
Ja. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer müssen dem Vertragspartner nach Kenntnis unverzüglich in Textform mitteilen, wenn der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt wird.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019