Wird eine über die DOMCURA-Privathaftpflicht versicherte Person Opfer einer Gewalttat mit körperlicher Schädigung und bleibt der Täter unbekannt, greift die Opferschutz- und Opferhilfe-Leistung. Ausgezahlt wird ein Einmalbetrag, der sich aus den nach dem Bundesversorgungsgesetz bewilligten Leistungen für drei Jahre ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR – Voraussetzung ist ein Bewilligungsbescheid nach dem Opferentschädigungsgesetz.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung:
- Opfer einer Gewalttat nach dem Opferentschädigungsgesetz geworden ist und
- dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und
- der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
Versicherte Personen
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören Sie und die mitversicherten Personen.
Leistungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid).
Umfang der Leistung
Wir leisten einen Einmalbetrag, der sich aus den bewilligten Leistungen gemäß dem Bundesversorgungsgesetz für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
Die Leistung wird nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides und Vorlage beim Versicherer fällig.
Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für:
- Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind;
- Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen;
- psychische Primär- und Folgeschäden.
Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle:
- die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und
- die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine versicherte Person während der Vertragslaufzeit Opfer einer Gewalttat und erleidet dadurch eine körperliche Schädigung, ohne dass der Täter gefunden wird, kann Versicherungsschutz bestehen. Voraussetzung ist ein Bewilligungsbescheid nach dem Opferentschädigungsgesetz. Der Versicherer zahlt dann einen Einmalbetrag, der sich aus den für drei Jahre bewilligten Leistungen ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR. Bestimmte Schäden – etwa psychische Schäden oder Angriffe mit einem Kraftfahrzeug – sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Unter welchen Bedingungen wird die Opferschutz-Leistung gezahlt?
Eine versicherte Person muss während der Wirksamkeit der Versicherung Opfer einer Gewalttat nach dem Opferentschädigungsgesetz geworden sein, dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten haben, und der Täter darf nicht ermittelt worden sein. Zudem muss eine Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz bewilligt worden sein (Bewilligungsbescheid).
Wie hoch ist die Leistung?
Es wird ein Einmalbetrag geleistet, der sich aus den bewilligten Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz für einen Zeitraum von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schäden aus tätlichen Angriffen, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers verursacht wurden, Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen sowie psychische Primär- und Folgeschäden.
Bis wann muss ein Versicherungsfall gemeldet werden?
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein und dem Versicherer spätestens 2 Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
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