Wer im europäischen Ausland ein fremdes versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug fährt, ist über die Privathaftpflicht der DOMCURA mit der sogenannten Mallorca-Police gegen gesetzliche Haftpflichtschäden abgesichert, wenn die vorhandene Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs keinen oder keinen ausreichenden Schutz bietet. Erfasst sind unter anderem Pkw, Krafträder und Wohnmobile bis 4 t – mit Bedingungen zum berechtigten Fahrer und zur Fahrerlaubnis.
Abweichend von den allgemeinen Regelungen ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges mitversichert. Voraussetzung ist, dass Schäden auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten. Der Schutz greift nur, soweit aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung keine oder keine ausreichende Deckung besteht.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
- Personenkraftwagen,
- Krafträder,
- Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten bestimmte Ausschlüsse der AHB nicht.
Berechtigter Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Wird dagegen verstoßen, besteht kein Versicherungsschutz und der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Fahrerlaubnis
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Wird dagegen verstoßen, besteht kein Versicherungsschutz und der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Anschluss an bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Was bedeutet das konkret?
Fahren Sie im europäischen Ausland ein fremdes versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug, springt dieser Schutz ein, wenn die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung nicht oder nicht ausreichend zahlt. Dazu zählen unter anderem Pkw, Krafträder und Wohnmobile bis 4 t sowie das Mitführen bestimmter Anhänger. Der Schutz gilt nur, wenn das Fahrzeug von einem berechtigten Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis und nicht unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss geführt wird. Besteht bereits Schutz aus einem Kfz-Haftpflichtvertrag, greift dieser Schutz erst im Anschluss daran.
Häufige Fragen
In welchen Ländern gilt der Schutz beim Fahren eines fremden Kraftfahrzeugs?
Der Schutz greift für Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, und nur soweit die für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung keine oder keine ausreichende Deckung bietet.
Welche Fahrzeuge sind mitversichert?
Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen, Krafträder sowie Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, sofern sie zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Auch das Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern ist mitversichert.
Wann entfällt der Versicherungsschutz?
Der Schutz entfällt, wenn das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer, ohne erforderliche Fahrerlaubnis oder von einem durch Alkohol oder andere berauschende Mittel fahruntüchtigen Fahrer benutzt wird. In diesen Fällen ist der Versicherer von der Leistung frei.
Was gilt, wenn bereits eine Kfz-Haftpflichtversicherung Schutz bietet?
Besteht Versicherungsschutz aus einem vorhandenen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, gilt der Schutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
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