Wenn ein Versicherter der DOMCURA Privathaftpflicht berechtigte Schadenersatzansprüche wegen eines Personen- oder Sachschadens hat, den Schädiger aber nicht zahlen kann, springt die Forderungsausfallversicherung ein und stellt den Geschädigten so, als wäre der Schädiger selbst versichert gewesen. Erfasst werden zahlungsunfähige Dritte in europäischen Ländern bis zur vereinbarten Deckungssumme, sofern ein Urteil oder Vergleich sowie erfolglose Vollstreckung vorliegen.
Ein Versicherter kann Leistungen erhalten, wenn er
- wegen Personen- oder Sachschäden berechtigte Schadenersatzansprüche hat
- und diese berechtigten Forderungen gegen den Schadenersatzpflichtigen oder einen sonstigen Eintrittspflichtigen (zum Beispiel einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer) nicht oder nicht voll durchsetzen kann.
In diesem Fall stellen wir den Versicherten so, als hätte der Schadenersatzpflichtige als Versicherter Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der diesem Vertrag zugrunde liegenden AHB und dieser zusätzlichen Bedingung gehabt. Daher gelten im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse, die für Sie gelten.
Wir prüfen die Haftpflicht und leisten den Ersatz der Entschädigung, die der Schadenersatzpflichtige aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts nach deutschem Recht zu erbringen hat. Der Schadenersatzpflichtige oder sonstige Dritte haben keine Rechte aus diesem Versicherungsvertrag.
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als nicht gewerbsmäßiger Tierhalter oder Tierhüter entstanden sind.
In Erweiterung dieses Versicherungsschutzes besteht auch Versicherungsschutz für im Rahmen des vorgenannten Deckungsumfangs versicherte Schadenersatzansprüche, denen abweichend von den AHB ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt, und zwar für Schadenersatzansprüche
- aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges
- die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder Tierhüter entstanden sind.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist ein Forderungsausfall wegen eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens, den Ihnen ein zahlungsunfähiger Dritter (Außenstehender) zugefügt hat,
- in Folge von Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit dieses Vertrages in einem europäischen Land auftreten
- und zwar für den Ausfall der berechtigten Forderungen bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssummen je Schadenereignis.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme.
Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte.
Ein Dritter (Außenstehender) ist eine Person, die nicht nach diesem Vertrag versichert ist.
Leistungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Versicherungsleistung ist, dass
- der Schadenersatzpflichtige zahlungs- bzw. leistungsunfähig ist. Dies liegt vor, wenn aufgrund eines Urteils nach einem streitigen Verfahren oder eines Vergleichs vor einem ordentlichen Gericht eines Mitgliedstaates der EU
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- ein gegen den Schadenersatzpflichtigen durchgeführtes Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
- uns nach Feststehen der Zahlungs- bzw. Leistungsunfähigkeit des Schadenersatzpflichtigen alle Umstände des Versicherungsfalles ausführlich, wahrheitsgemäß und unverzüglich gemeldet werden und wir die gesetzliche Haftpflicht des Schadenersatzpflichtigen anerkennen,
- an uns die Ansprüche gegen den Schadenersatzpflichtigen in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt und an deren erforderlicher Umschreibung auf uns mitgewirkt wird.
Die Leistungsvoraussetzungen sind uns zu belegen und nachzuweisen (zum Beispiel Zeitpunkt, Ursache, Hergang, Art und Höhe der Schäden, Höhe des Forderungsausfalls, Vorlage eines rechtskräftigen Urteils, eines Vollstreckungsprotokolls oder sonstiger für die Beurteilung erheblicher Schriftstücke).
Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für Gefahren, die dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamtes) des Schadenersatzpflichtigen zuzurechnen sind.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden,
- die der Schädiger durch vorsätzliches Handeln herbeigeführt hat,
- die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen,
- an Immobilien, für die bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz besteht,
- an Sachen, die (auch) dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamtes) eines Versicherten zuzurechnen sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
- Schäden, zu deren Ersatz
- bei einem Dritten Leistungen beantragt werden können oder ein Dritter Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel aus einer Hausratversicherung),
- ein Sozialversicherungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder Ähnliches von Dritten handelt.
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihnen jemand einen Schaden zugefügt hat und dieser Schädiger die berechtigte Schadenersatzforderung nicht bezahlen kann, tritt die Forderungsausfallversicherung an seiner Stelle ein. Sie werden dann so gestellt, als hätte der Schädiger den gleichen Versicherungsschutz gehabt wie Sie selbst – einschließlich der für Sie geltenden Risikobeschreibungen und Ausschlüsse. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers durch ein Urteil oder einen Vergleich sowie eine erfolglose Vollstreckung nachgewiesen ist. Für bestimmte Schäden, etwa aus Vorsatz oder aus beruflichen und betrieblichen Bereichen, besteht kein Schutz.
Häufige Fragen
Wann zahlt die Forderungsausfallversicherung?
Sie zahlt, wenn ein Versicherter wegen Personen- oder Sachschäden berechtigte Schadenersatzansprüche hat, diese aber gegen den Schadenersatzpflichtigen oder einen sonstigen Eintrittspflichtigen nicht oder nicht voll durchsetzen kann, weil dieser zahlungsunfähig ist. Der Versicherte wird dann so gestellt, als wäre der Schädiger selbst versichert gewesen.
Wie muss die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers nachgewiesen werden?
Zahlungs- bzw. Leistungsunfähigkeit liegt vor, wenn aufgrund eines Urteils nach streitigem Verfahren oder eines Vergleichs vor einem ordentlichen Gericht eines EU-Mitgliedstaates eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein Konkurs-, Vergleichs- bzw. Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Bis zu welcher Höhe wird der Forderungsausfall ersetzt?
Ersetzt wird der Ausfall der berechtigten Forderungen bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme je Schadenereignis. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme.
Welche Schäden sind vom Forderungsausfallschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden aus vorsätzlichem Handeln des Schädigers, Schäden im Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben sowie betrieblich, gewerblich, beruflich, dienstlich oder amtlich zuzurechnende Gefahren. Ebenfalls nicht ersetzt werden Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung sowie Schäden, für die ein Dritter oder ein Sozialversicherungsträger Leistungen zu erbringen hat.
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