Bei der DOMCURA Privathaftpflicht springt der Versicherer auf Wunsch auch dann ein, wenn eine versicherte Person deliktunfähig ist und kein anderer Versicherer leistet – begrenzt auf 200.000 EUR je Versicherungsfall für Sach- und Vermögensschäden, bei Personenschäden gilt die volle Deckungssumme. Auch Schäden aus Gefälligkeitshandlungen sind bis 150.000 EUR mitversichert, wobei bei Umzügen, Renovierungen und Umbauten ein Selbstbehalt von 250 EUR anfällt.
Der Versicherer beruft sich bei Schäden, die durch Sie oder die mitversicherten Personen verursacht werden, nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen. Voraussetzung ist, dass Sie dies wünschen und kein anderer Versicherer (zum Beispiel Sozialversicherungsträger oder Kaskoversicherer) ganz oder teilweise leistungspflichtig ist.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor (zum Beispiel wegen Aufsichtspflichtverletzung), soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Die Höchstersatzleistung ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Deckungssumme je Versicherungsfall auf 200.000 EUR für derartige Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Für Personenschäden steht die vereinbarte Deckungssumme des Vertrages zur Verfügung. Die vereinbarten Deckungssummen des Vertrages stehen zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.
Gefälligkeitshandlungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Gefälligkeitshandlungen. Bei Personen- und Sachschäden aus einer Gefälligkeitshandlung wendet der Versicherer gegenüber dem Geschädigten keinen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit ein. Voraussetzung ist, dass Sie dies wünschen und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Als Gefälligkeitshandlung gilt auch das vorübergehende Hüten eines fremden Hauses.
Die Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 150.000 EUR und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres zur Verfügung.
Von jedem Schadenfall in Zusammenhang mit Umzügen, Renovierungen und Umbauarbeiten haben Sie 250 EUR selbst zu tragen.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht eine versicherte Person einen Schaden, obwohl sie deliktunfähig ist, verzichtet der Versicherer auf Wunsch darauf, sich auf diese Deliktunfähigkeit zu berufen – vorausgesetzt, kein anderer Versicherer muss zahlen. Für solche Sach- und Vermögensschäden gilt eine Grenze von 200.000 EUR je Versicherungsfall, bei Personenschäden die volle Deckungssumme. Auch Schäden aus Gefälligkeiten sind mitversichert; hier gilt bei Sachschäden eine Grenze von 150.000 EUR, und bei Umzügen, Renovierungen und Umbauten müssen Sie 250 EUR selbst tragen.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer auch, wenn ein deliktunfähiges Kind einen Schaden verursacht?
Ja, auf Ihren Wunsch beruft sich der Versicherer nicht auf die Deliktunfähigkeit versicherter Personen – jedoch nur, wenn kein anderer Versicherer wie ein Sozialversicherungsträger oder Kaskoversicherer ganz oder teilweise leistungspflichtig ist.
Wie hoch ist die Leistung bei Sach- und Vermögensschäden ohne Haftung?
Die Höchstersatzleistung ist im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme auf 200.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Für Personenschäden steht die volle vereinbarte Deckungssumme zur Verfügung, jeweils zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
Sind Schäden aus Gefälligkeiten mitversichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht aus Gefälligkeitshandlungen ist mitversichert, wozu auch das vorübergehende Hüten eines fremden Hauses zählt. Bei Sachschäden gilt eine Höchstersatzleistung von 150.000 EUR je Versicherungsfall, zweifach pro Versicherungsjahr.
Fällt bei Umzügen oder Renovierungen ein Selbstbehalt an?
Ja, bei jedem Schadenfall im Zusammenhang mit Umzügen, Renovierungen und Umbauarbeiten tragen Sie 250 EUR selbst.
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