Bei Streitigkeiten aus dem Privathaftpflicht-Vertrag der DOMCURA richtet sich das örtlich zuständige Gericht danach, ob der Versicherungsnehmer oder der Versicherer klagt: Bei Klagen gegen den Versicherer entscheidet dessen Sitz oder der Wohn- bzw. Firmensitz des Versicherungsnehmers, bei einem Umzug ins Ausland der Sitzstaat des Versicherers. Klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, zählt dessen Sitz, Niederlassung, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt.
Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Zuständig ist außerdem das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung eine der folgenden Anknüpfungen hat:
- seinen Sitz,
- den Sitz seiner Niederlassung,
- seinen Wohnsitz oder
- in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Verlegt der Versicherungsnehmer jedoch nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Fehlt ein solcher, ist sein gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Der Abschnitt legt fest, welches Gericht bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag zuständig ist. Klagt der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer, kann er am Sitz des Versicherers oder an seinem eigenen Sitz, Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt klagen; zieht er nach Vertragsschluss ins Ausland, sind die Gerichte im Sitzstaat des Versicherers zuständig. Klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt – und, falls dieser unbekannt ist, nach dem Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen die Versicherung klagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung. Zusätzlich kann auch am eigenen Sitz, dem Sitz der Niederlassung, dem Wohnsitz oder – falls keiner besteht – am gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers geklagt werden.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsabschluss ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, Niederlassungssitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Vor welchem Gericht klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Was passiert, wenn der Wohnsitz des Versicherungsnehmers unbekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt bei Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2024