Bei der DOMCURA-Privathaftpflichtversicherung darf der Versicherer den Beitrag bestehender Verträge anpassen, wenn eine Neukalkulation dies rechtfertigt: Zu Beginn eines Versicherungsjahres kann er bei einer Schadenquote über 90 % erhöhen und muss bei einer Schadenquote unter 70 % senken. Der neue Beitrag bleibt dabei an den aktuellen Tarifbeitrag im Neugeschäft gebunden, und bei einer Erhöhung ohne Mehrleistung steht dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht zu.
Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Gewinnansatz kalkuliert. Zu den Kosten zählen insbesondere Vertriebskosten, Verwaltungskosten und Schadenregulierungskosten.
Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen. Auf Grundlage der Neukalkulation kann er den Beitrag nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen anpassen.
Beitragsanpassungsklausel
Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres gilt:
- Bei einer Schadenquote über 90 % ist der Versicherer berechtigt, den Beitrag zu erhöhen.
- Bei einer Schadenquote unter 70 % ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag zu vermindern.
Maßgeblich sind die beim bevollmächtigten Assekuradeur verwalteten Bestände des vorliegenden Konzeptes.
Die Schadenquote ergibt sich aus dem Quotienten aus:
- Schadenzahlungen und -reserven zuzüglich externer Schadenregulierungsaufwendungen und
- den Beitragseinnahmen nach Abzug der Vertriebskosten sowie eines Verwaltungskostenanteiles des Versicherers von 10 %.
Berechnungsbasis ist der Schadenverlauf des – bezogen auf den Anpassungszeitpunkt – vorvergangenen Kalenderjahres. Hierfür wird der Datenstand zum Stichtag 01.07. des hierauf folgenden Kalenderjahres herangezogen.
Der unter den vorgenannten Voraussetzungen geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten.
Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag schriftlich kündigen. Die Kündigung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung möglich, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer kann die Kalkulation bestehender Verträge überprüfen und den Beitrag anpassen. Steigt die Schadenquote über 90 %, darf er zu Beginn eines Versicherungsjahres erhöhen; fällt sie unter 70 %, muss er den Beitrag senken. Der neue Beitrag darf den aktuellen Tarifbeitrag im Neugeschäft für vergleichbaren Schutz nicht übersteigen. Wird ohne mehr Leistung erhöht, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats kündigen.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer meinen Beitrag erhöhen oder muss ihn senken?
Zu Beginn eines Versicherungsjahres darf der Versicherer bei einer Schadenquote über 90 % den Beitrag erhöhen. Liegt die Schadenquote unter 70 %, ist er verpflichtet, den Beitrag zu vermindern.
Gibt es eine Obergrenze für den angepassten Beitrag?
Ja. Der geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Beitragsanpassung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich kündigen – mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Erhöhung wirksam werden sollte.
Welcher Zeitraum ist Grundlage für die Berechnung der Schadenquote?
Berechnungsbasis ist der Schadenverlauf des – bezogen auf den Anpassungszeitpunkt – vorvergangenen Kalenderjahres. Herangezogen wird der Datenstand zum Stichtag 01.07. des hierauf folgenden Kalenderjahres.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2024