Die DOMCURA-Privathaftpflicht ergänzt mit der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung der Garantie eine bereits bestehende Versicherung für dasselbe Risiko und dieselbe Sparte: Sie zahlt für Schadenereignisse, die im anderen Vertrag nicht oder nicht vollständig abgedeckt sind – bis zur Höhe des hier vereinbarten Schutzes und abzüglich der Leistungen des anderen Versicherers. Der Text erklärt außerdem, welche Ausschlüsse gelten, welche Obliegenheiten im Schadenfall zu beachten sind und wann die Umstellung auf den vollen Versicherungsschutz erfolgt.
Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen (zum Beispiel Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
Gegenstand
Diese Differenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte im nachstehend beschriebenen Umfang.
Der Versicherungsschutz aus dem anderweitig bestehenden Versicherungsvertrag geht dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag der Differenzdeckung vor. Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind. Sie leistet bis zur Höhe des in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes, abzüglich der vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung.
Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung.
Ausschlüsse
Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus der Differenzdeckung nicht erbracht,
- wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine anderweitige Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte bestanden hat.
- wenn die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer und Ihnen als Versicherungsnehmer und/oder einem Dritten nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt.
Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.
Ist der anderweitige Versicherer infolge
- Nichtzahlung der Beiträge,
- Obliegenheitsverletzung,
- arglistiger Täuschung
von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Differenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.
Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
Sie haben den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzuzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Sie haben den Versicherungsfall zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald Sie von dem anderweitigen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die von Ihnen im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt.
Insbesondere haben Sie nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird besonders hingewiesen.
Umstellung auf den vollen Versicherungsschutz
Dieser Versicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin der anderweitig bestehenden Versicherung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Dies geschieht durch den Wegfall der Bestimmungen über die Differenzdeckung.
Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür vereinbarte Beitrag zu entrichten. Der für die Differenzdeckung gewährte Beitragsnachlass entfällt ab diesem Zeitpunkt. Der Wegfall dieses Beitragsnachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung.
Was bedeutet das konkret?
Die Differenzdeckung springt als Ergänzung zu einer bereits bestehenden Versicherung für dasselbe Risiko und dieselbe Sparte ein. Sie leistet für Schäden, die der andere Vertrag nicht oder nicht vollständig abdeckt – höchstens bis zur hier vereinbarten Höhe und abzüglich dessen, was der andere Versicherer zahlt. Im Schadenfall müssen Sie sich zuerst an den anderen Versicherer wenden und den Fall zur Differenzdeckung melden, sobald dieser mitteilt, dass er nicht voll leistet. Endet die andere Versicherung, wird der Vertrag auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt.
Häufige Fragen
Wozu dient die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung?
Sie ergänzt eine bereits bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte. Sie leistet für Schadenereignisse, die im anderen Vertrag nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind – bis zur Höhe des hier vereinbarten Schutzes, abzüglich der Leistungen aus der bestehenden Versicherung.
An wen muss ich mich im Schadenfall zuerst wenden?
Sie müssen den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend machen. Den Fall zur Differenzdeckung melden Sie unverzüglich, sobald der andere Versicherer Ihnen mitteilt, dass der Schaden dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
Wird die Differenzdeckung erweitert, wenn der andere Versicherer weniger zahlt?
Nein. Ist der andere Versicherer wegen Nichtzahlung der Beiträge, einer Obliegenheitsverletzung oder arglistiger Täuschung ganz oder teilweise leistungsfrei, erweitert das den Leistungsumfang der Differenzdeckung nicht. Es wird nur so viel geleistet, wie ohne diese Gründe entstanden wäre.
Was passiert, wenn die andere Versicherung endet?
Zum im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin der anderweitig bestehenden Versicherung – oder wenn diese vorzeitig endet – wird der Vertrag durch Wegfall der Bestimmungen über die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Ab dann ist der dafür vereinbarte Beitrag zu zahlen und der Beitragsnachlass entfällt, ohne dass ein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung entsteht.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2024