In der Privathaftpflicht von DOMCURA sind Schäden nach dem Umweltschadensgesetz sowie Gewässerschäden abgesichert: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit von Gewässern und Grundwasser, wobei Lagerung gewässerschädlicher Stoffe nur bis 100 l/kg je Anlage und 1.000 l/kg Gesamtfassungsvermögen mitversichert ist. Auch Eigenschäden durch ausgetretene Stoffe, Rettungskosten und öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten bei Umweltschäden zählen dazu, mit klar benannten Ausschlüssen und einer Selbstbeteiligung.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im vereinbarten Umfang und den folgenden Bedingungen.
Für Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) gelten die entsprechenden Regelungen.
Gewässerschäden
Definition Gewässerschaden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).
Umfang
Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
Sofern die Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen resultieren, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde). Voraussetzung ist, dass das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Werden mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Eigenschäden durch gewässerschädliche Stoffe
Versichert sind Schäden an Ihren beweglichen und unbeweglichen Sachen – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt –, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der versicherten Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.
Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der versicherten Anlage selbst.
Sie tragen 250,- Euro von jedem Schaden selbst.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, wenn sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch dann zu ersetzen, wenn sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
Bewusstes Abweichen von Rechtsnormen oder behördlichen Maßnahmen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Umwelteinwirkungen und Vorrang von anderen Versicherungsverträgen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
- die auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Umweltschaden
Definition Umweltschaden
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine:
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Versichert sind den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Es besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Ausschlüsse
Bewusstes Abweichen von Rechtsnormen oder behördlichen Maßnahmen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Umwelteinwirkungen und Vorrang von anderen Versicherungsverträgen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden – also für nachteilige Veränderungen von Wasser und Grundwasser – sowie für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern und Boden. Bei der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe gilt der Schutz nur für kleine Gebinde bis 100 l/kg und ein Gesamtvolumen von höchstens 1.000 l/kg. Auch eigene Schäden durch ausgetretene Stoffe sowie Rettungs- und Gutachterkosten sind eingeschlossen, wobei Sie 250 Euro je Schaden selbst tragen. Nicht versichert sind unter anderem bewusstes Abweichen von Umweltschutzvorschriften, Kriegsereignisse sowie Schäden, für die ein anderer Vertrag aufkommt.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Menge sind gelagerte gewässerschädliche Stoffe mitversichert?
Versicherungsschutz besteht nur für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen aller Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Bei Überschreitung entfällt dieser Schutz, und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Wie hoch ist meine Selbstbeteiligung bei Eigenschäden durch gewässerschädliche Stoffe?
Bei Schäden an Ihren eigenen beweglichen und unbeweglichen Sachen durch bestimmungswidrig ausgetretene gewässerschädliche Stoffe tragen Sie 250,- Euro von jedem Schaden selbst. Schäden an der versicherten Anlage selbst sind ausgeschlossen.
Wann greift der Schutz für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz?
Versichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung, wenn die schadenverursachenden Emissionen oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig während der Wirksamkeit des Vertrags erfolgt sind.
Welche Schäden sind bei den Umweltrisiken ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche von Personen, die bewusst von Umweltschutzvorschriften oder behördlichen Anordnungen abweichen, Schäden aus Kriegsereignissen, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streiks oder hoheitlichen Maßnahmen sowie Schäden, für die ein anderer Versicherungsvertrag Schutz bietet oder bieten könnte.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2024