Wer im deutschen öffentlichen Dienst tätig ist, findet in der Privathaftpflicht der DOMCURA einen Schutz für die gesetzliche Haftpflicht bei dienstlichen Verrichtungen aus der im Versicherungsschein genannten Tätigkeit. Abgedeckt sind unter anderem Ansprüche öffentlich-rechtlichen Inhalts, der dienstliche Vertreter sowie die dienstliche Tierhaltung und der erlaubte Umgang mit Dienstwaffen, während bestimmte Berufsrisiken ausgeschlossen bleiben und nach dem Ausscheiden eine Nachhaftung von bis zu fünf Jahren gilt.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht bei der Ausübung Ihrer dienstlichen Verrichtungen aus der Tätigkeit, die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt ist.
Versichert sind Sie und die mitversicherten Personen als Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes. Die Versicherungssumme hierfür ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
Mitversicherte Risiken
Mitversichert sind:
- Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die Sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen haben,
- die gesetzliche Haftpflicht Ihres dienstlichen Vertreters, es sei denn, der Vertreter ist selbst entsprechend versichert,
- die Haftpflicht als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrag des Dienstherrn,
- die Haftpflicht aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen ausschließlich zu Dienstzwecken und zu Dienstübungen.
Nicht versicherte Risiken
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus folgenden beruflichen Risiken:
- als Arzt oder Tierarzt
- als Leiter von Krankenhäusern oder Kliniken
- als Forscher, Wissenschaftler oder Gutachter auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Biologie, Gentechnologie, Physik oder Chemie
- als Leiter von Instituten, Einrichtungen, Betrieben oder von Projekten auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie, Biologie, Gentechnologie, Physik oder Chemie
- als Angehöriger eines Pflegeberufes (z. B. Physiotherapeut oder Krankenpfleger)
- als Jäger
Dienstbeendigung und Nachhaftungsversicherung
Mit dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst erlischt die Diensthaftpflichtversicherung; die Privathaftpflichtversicherung bleibt bestehen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auf Schäden aus der bisherigen dienstlichen Tätigkeit, die bis zu 5 Jahre nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst eintreten (Nachhaftungsversicherung).
Was bedeutet das konkret?
Geschützt ist die gesetzliche Haftpflicht, die während der im Versicherungsschein genannten dienstlichen Tätigkeit als Angehöriger des deutschen öffentlichen Dienstes entstehen kann. Mitversichert sind unter anderem Ansprüche öffentlich-rechtlichen Inhalts, der dienstliche Vertreter, die Tierhaltung im Auftrag des Dienstherrn und der erlaubte Umgang mit Dienstwaffen. Bestimmte Berufsrisiken – etwa als Arzt, Pflegekraft oder Jäger – sind ausgeschlossen. Scheidet man aus dem öffentlichen Dienst aus, endet die Diensthaftpflicht, doch Schäden aus der früheren Tätigkeit bleiben bis zu fünf Jahre danach über die Nachhaftungsversicherung gedeckt.
Häufige Fragen
Wer ist über diese Diensthaftpflicht abgesichert?
Versichert sind Sie und die mitversicherten Personen als Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes für die gesetzliche Haftpflicht bei dienstlichen Verrichtungen aus der im Versicherungsschein genannten Tätigkeit.
Ist der dienstliche Vertreter mitversichert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht des dienstlichen Vertreters ist mitversichert – es sei denn, der Vertreter ist selbst entsprechend versichert.
Welche beruflichen Risiken sind ausgeschlossen?
Nicht versichert ist die Haftpflicht als Arzt oder Tierarzt, als Leiter von Krankenhäusern oder Kliniken, als Forscher, Wissenschaftler oder Gutachter bzw. Leiter auf den Gebieten Medizin, Pharmazie, Biologie, Gentechnologie, Physik oder Chemie, als Angehöriger eines Pflegeberufes (z. B. Physiotherapeut oder Krankenpfleger) sowie als Jäger.
Was passiert mit dem Schutz nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst?
Die Diensthaftpflichtversicherung erlischt, die Privathaftpflichtversicherung bleibt bestehen. Für Schäden aus der bisherigen dienstlichen Tätigkeit besteht über die Nachhaftungsversicherung noch bis zu 5 Jahre nach dem Ausscheiden Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2024