Von Haus und Grundbesitz über Tiere, Sport und Kraftfahrzeuge bis zu Schlüsselverlust und Forderungsausfall: Welche besonderen Regelungen die DOMCURA Privathaftpflichtversicherung für einzelne Privathaftrisiken vorsieht, erfahren Sie hier.
Nachfolgend finden Sie besondere Regelungen zum Versicherungsschutz für einzelne Privathaftrisiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Hinweis: Soweit hier keine abweichenden Regelungen enthalten sind, finden alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung. Beispielsweise kann Ihnen der Versicherungsschutz auch dann versagt werden, wenn allgemeine Ausschlüsse eingreifen. 4.1 Haushalt und Familie Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen. Beim Familientarif ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige). 4.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. Beispiele: Ehrenamtliche Mitarbeit in Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit, in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Der Versicherer leistet nur, soweit anderweitig kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht (Subsidiarität). Der Versicherungsschutz besteht nicht für öffentliche und hoheitliche Ehrenämter. 4.3 Haus- und Grundbesitz Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Haus-, Wohnungs- oder Grundbesitzer innerhalb Europas im nachfolgenden Umfang: Versicherte Risiken Was fällt darunter? 4.3.1 Haus, Wohnung und sonstige selbstgenutzte Immobilien Sie sind Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter) folgender ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendeter Immobilien: • eine oder mehrere Wohnungen, • eine oder mehrere Ferienwohnungen, • ein Wochenend- oder Ferienhaus, • ein Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus • auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen Beispiele: Ein Ziegel fällt vom Dach und verletzt einen Passanten. Sie haben versehentlich den Schnee vor Ihrem Haus nicht geräumt und ein Passant rutscht aus. Mitversichert sind die den vorgenannten Immobilien zugehörigen Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. Beispiel: Ein Kind fällt in Ihren nicht abgesicherten Teich. Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt der Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung. Bei Sondereigentümer oder als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen (z. B. Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäsche- -- 33 of 85 -- II. B1 Standard-Schutz DC/PHV/P02027/2024/11/V01 trockenplätze und dergleichen) sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Eigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht • aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen sowie die von Ihnen durch Vertrag ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners in dieser Eigenschaft; • als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; • der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft. 4.3.2 Klein- oder Schrebergarten Mitversichert ist ein von Ihnen privat genutzter Klein- oder Schrebergarten einschließlich Laube. Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt der Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung. 4.3.3 Vermietete Zimmer Sie vermieten Wohnraum in Ihrer selbstbewohnten Immobilie an Privatpersonen. Beispiel: Sie befestigen ein Regal an der Wand unsachgemäß und infolgedessen löst es sich und fällt auf einen Untermieter. Mitversichert sind zugehörigen Garagen/Stellplätze, Gärten, Schwimmbäder, Teiche und Biotope oder sonstige Anlagen, wie z. B. Spielplätze, Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze und dergleichen. Nicht versichert sind ganze Wohneinheiten oder Einliegerwohnungen sowie die Vermietung zu gewerblichen Zwecken. 4.3.4 Bauherr von eigenen Bauarbeiten Sie führen als Bauherr oder Unternehmer private Bauarbeiten an Ihrer versicherten Immobilie (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruchoder Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000,- Euro (inklusive Eigenleistungen) je Bauvorhaben aus. Eingeschlossen sind auch Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch • Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), • Erdrutsch soweit das Verschulden in einer fehlerhaften mitversicherten Planungsoder Bauleitungstätigkeit des Versicherungsnehmers für eigene Bauvorhaben liegt. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen aus der Wahrnehmung Ihrer Pflichten als Bauherr. 4.3.5 Grundbesitz Sie sind Besitzer von ausschließlich im Inland gelegenen unbebauten Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt maximal 1.500 Quadratmetern, sofern sie nur privat genutzt werden. Wenn die genannte Anzahl der Einheiten überschritten wird, entfällt der Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung. 4.3.6 Anlagen zur Energieversorgung Sie sind auf Ihren eigenen mitversicherten Grundstücken privater Betreiber der folgenden Anlagen zur Energieversorgung: • Photovoltaikanlagen (auch Balkonkraftwerke), einschließlich der Einspeisung von Strom in das Stromnetz -- 34 of 85 -- II. B1 Standard-Schutz DC/PHV/P02027/2024/11/V01 4.4 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist Ihre Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt II B7 (BB- Umwelt). 4.5 Abwässer und Allmählichkeitsschäden 4.5.1 Abwässer Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden • durch Abwässer, auch aus dem Rückstau des Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. • als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. 4.5.2 Allmählichkeitsschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch allmähliche Einwirkungen der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen.). 4.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind grundsätzlich nicht versichert. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Eine Ausnahme besteht im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen: (Photovoltaik-, Solarthermie und Geothermieanlagen), Wallboxen • Solarthermieanlagen, einschließlich der Abführung an Mieter und sonstige Dritte in den Objekten • genehmigten Kleinwind- und Wasserkraftanlagen, einschließlich der Einspeisung von Strom in das Stromnetz. • Geothermieanlagen (z. B. Wärmepumpen) • Wallboxen. Nicht versichert sind • Ansprüche wegen Schäden, die während und durch das Errichten dieser Anlagen entstehen (insbesondere durch Erdbohrungen) • Ansprüche wegen Schäden an den Anlagen selbst • Ansprüche des Netzbetreibers aus Vertragsangelegenheiten. • Ansprüche wegen Schäden für elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken Versicherte Risiken Was fällt darunter? 4.6.1 Schäden an unbeweglichen Sachen (Immobilien) Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden ausschließlich an • Wohnräumen, Gebäuden und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Räumen in Gebäuden, sowie an Schiffen, Zügen oder Grundstücken. • an dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten Sachen, an Balkonen oder Terrassen sowie an mit dem gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstück fest verbundenen Sachen (z. B. Zäune, Bäume, Schwimmbecken, gemauerten Grillanlagen). Beispiele: Sie stoßen versehentlich einen Gegenstand um, der auf den Boden fällt und das Parkett beschädigt. Sie beschädigen versehentlich den Zaun oder die Hecke Ihres gemieteten Reihenhauses. -- 35 of 85 -- II. B1 Standard-Schutz DC/PHV/P02027/2024/11/V01 4.6.3 Ausschlüsse Mietsachschäden Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen • Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung, • Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. • Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. • Schäden infolge von Schimmelbildung. 4.7 Sportausübung Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von Sport. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus • einer jagdlichen Betätigung, • der Teilnahme an Kraftfahrzeug- oder Motorbootrennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird (Training). 4.8 Waffen und Munition Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. 4.9 Tiere Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von • zahmen Haustieren, • gezähmten Kleintieren und Bienen, • wilden/exotischen Kleintieren im eigenen Haushalt, sofern die Haltung den gesetzlichen/behördlichen Bestimmungen entspricht. Beispiele: Schlangen, Leguane, Spinnen Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich veranlasster Maßnahmen. Die Versicherungssumme für derartige Aufwendungen beträgt je Versicherungsfall 5.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von • Hunden • Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, • wilden Tieren sowie von • Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. 4.6.2 Schäden und Verlust an beweglichen Einrichtungsgegenständen Versichert ist Ihre Haftpflicht wegen Schäden sowie Verlust an beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) in • gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Ferienwohnungen, und Ferienhäusern, sowie Hotelzimmern • zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten sonstigen Unterkünften. Beispiel: Sie beschädigen versehentlich die Stehlampe in einem Hotelzimmer. Die Höchstentschädigung ist auf 10.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Sie tragen von jedem Schadenereignis 150,- Euro selbst. -- 36 of 85 -- II. B1 Standard-Schutz DC/PHV/P02027/2024/11/V01 Versichert ist hingegen Ihre gesetzliche Haftpflicht • als nicht gewerbsmäßiger Halter oder Hüter eines eigenen Assistenzhund/ Rehabilitationshund Beispiel: Blindenhundes • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, Beispiel: Sie führen den Hund eines Freundes aus und dieser beißt einen Passanten. • als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, Beispiel: Ihr Kind darf mit dem einem fremden Pferd reiten. • als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit kein Versicherungsschutz nicht über eine anderweitige (Tier-)Haftpflichtversicherung besteht. Ausgeschlossen sind Ansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sachund Vermögensschäden. 4.10 Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft-, Wasser-, Modellfahrzeugen Für viele Fahrzeuge sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Gebrauch von Fahrzeugen ist grundsätzlich nicht versichert. Versichert ist allerdings Ihre gesetzliche Haftpflicht im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen: Versicherte Risiken Was fällt darunter? 4.10.1 Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- Anhängern 4.10.1 Gebrauch von nichtversicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern Versichert ist der Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern. Hierzu gehören • nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; • Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; • Golfcaddies auf dem Golfplatz mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; • Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; • alle anderen nicht selbst fahrenden Landfahrzeuge, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind; Beispiele: Strand- Land- und Eissegler Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt Ziffer 8. 4.10.2 Gebrauch von Luftfahrzeugen Versichert ist der Gebrauch von • Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Beispiele: Kite-Drachen, -Boards,-Buggys • von Flugmodellen, unbenannten Ballonen und Drachen, auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen. -- 37 of 85 -- II. B1 Standard-Schutz DC/PHV/P02027/2024/11/V01 4.11 Schäden im Ausland 4.11.1 Versicherungsschutz im Ausland Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn diese • auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind oder • bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eingetreten sind oder • bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 2 Jahren außerhalb von Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eingetreten sind. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht aus Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 4.3.1. Voraussetzung ist, dass die Luftfahrzeuge nicht durch Motoren oder durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigen. • Kite-Sportgeräten, auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen. Versichert ist darüber hinaus der Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen, wenn Sie nicht als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden. 4.10.3 Gebrauch von Wasserfahrzeugen Versichert ist der Gebrauch von folgenden Wassersportfahrzeugen: • eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze Beispiel: Schlauch- Paddel- oder Ruderboote, Kanus, Kajaks, Kanadier, Surfbretter, Wakeboards, Wingfoils • fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; • fremde Windsurfbretter; • fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. Versichert ist auch der Gebrauch von Wasserfahrzeugen, soweit Sie nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Motorbootrennen sowie der Trainingsvorbereitung hierzu. 4.10.4 Gebrauch von Modell- und Spielfahrzeugen Versichert ist der Gebrauch von motorgetriebenen Modell- und Spielfahrzeugen (auch ferngesteuert) auf Land und Wasser. 4.10.5 Gebrauch von Fahrrädern mit/ohne Tretunterstützung Versichert ist der Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, für die auch kein Führerschein erforderlich ist: • Fahrräder • Elektromotorische Fahrräder ohne elektronische Tretunterstützung bis maximal 6 km/h • Pedelecs mit einer elektromotorischen Tretunterstützung bis maximal 25 km/h und einer maximalen Motor-Nenndauerleistung von 250 Watt. -- 38 of 85 -- II. B1 Standard-Schutz DC/PHV/P02027/2024/11/V01 4.11.2 Kautionsleistung im Ausland Wenn Sie bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen haben, stellt der Versicherer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 10.000,- Euro zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. 4.11.3 Erfüllung durch Anweisung der Zahlung Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunionangehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 4.12 Vermögensschäden Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden • durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen. • aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit. • aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen. • aus Vermittlungsgeschäften aller Art. • aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung. • aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung. • aus Rationalisierung und Automatisierung. • aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts. • aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen. • aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen. • aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung. • aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. • aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 4.13 Übertragung elektronischer Daten 4.13.1 Gegenstand Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. Dies gilt ausschließlich für Schäden aus • der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme, • der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten, -- 39 of 85 -- II. B1 Standard-Schutz DC/PHV/P02027/2024/11/V01 • der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. 4.13.2 Besondere Obliegenheiten Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihre auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 8. 4.13.3 Begrenzung auf private Tätigkeiten Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: • Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege, • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung, • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege, • Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing, • Betrieb von Datenbanken. 4.13.4 Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Insoweit findet Ziffer 3.3.3 keine Anwendung. 4.13.5 Ausland Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Ziffer 4.11 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. 4.13.6 Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind • Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde), • Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen, • Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online- Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Ziffer 2.2 Absatz 2 findet keine Anwendung. 4.14 Ansprüche aus Benachteiligungen 4.14.1 Gegenstand Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 5.10 – Ihre gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der in ihrem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind • die Rasse, • die ethnische Herkunft, • das Geschlecht, -- 40 of 85 -- II. B1 Standard-Schutz DC/PHV/P02027/2024/11/V01 • die Religion, • die Weltanschauung, • eine Behinderung, • das Alter, • oder die sexuelle Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. 4.14.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben. 4.14.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes 4.14.3.1 Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 4.14.3.2 Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte. 4.14.3.3 Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. 4.14.3.4 Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 5 Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt. 4.14.4 Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind • Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Insoweit findet Ziffer 2.2 Absatz 2 keine Anwendung. • Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter, hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind, • Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung -- 41 of 85 -- II. B1 Standard-Schutz DC/PHV/P02027/2024/11/V01 von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 4.15 Tageseltern oder Babysitter Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der erlaubten entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit als • Kinder-Tagespflegeperson (Tagesmutter/Tagesvater) • Babysitter Hierzu gehört insbesondere die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung von Kindern. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie die Beaufsichtigung von mehr als 8 Kindern gleichzeitig übernommen haben. Nicht versichert sind Schäden aus obiger Tätigkeit in Betrieben und Institutionen. Beispiel: Sie arbeiten in einem Kindergarten oder einer Kindertagesstätte. 4.16 Verlust von Schlüsseln 4.16.1 Gegenstand Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General – und Hauptschlüssel) oder Codekarten. Diese müssen Ihnen zu privaten oder mitversicherten ehrenamtlichen Zwecken überlassen worden sein und sich regelmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. 4.16.2 Umfang und Begrenzungen Übernommen werden ausschließlich Kosten • für eine notwendige Auswechslung oder Änderung von Schlössern und Schließanlagen • für die Anfertigung von Ersatzschlüsseln • für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z. B. Notschloss) • für einen notwendigen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde für selbstbewohnte oder fremde Räumlichkeiten sowie für fremde Möbel und Tresore. Ausgeschlossen bleiben insbesondere Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Diebstahl, Vandalismus). Nicht versichert ist der Verlust von • Kraftfahrzeug- und Motorradschlüssel • Schlüsseln, die aus selbstständiger oder gewerblicher Tätigkeit in Gewahrsam genommen worden. 4.16.3 Begrenzung der Höchstersatzleistung Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 10.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. 4.17 Praktikum, Schule, Universität Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht im Zusammenhang mit praktischen Tätigkeiten im Rahmen einer Ausbildung. Beispiele: Teilnahme an einem Praktikum, einer Schnupperlehre oder fachpraktischem Unterricht an einer Schule oder Universität Mitversichert sind Ansprüche des Betriebs oder der Einrichtung selbst. Beispiel: Sie beschädigen aus Unachtsamkeit die Ihnen zur Verfügung gestellten Lehrgeräte. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an den von Ihnen bearbeiteten Sachen. -- 42 of 85 -- II. B1 Standard-Schutz DC/PHV/P02027/2024/11/V01 Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 10.000,- Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. 4.18 Forderungsausfallrisiko 4.18.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall) und • der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungsoder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist • und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz hätte, und zwar in dem Rahmen und Umfang wie die von Ihnen abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung besteht. Beispiel: Sie werden von einem Fahrradfahrer auf dem Gehsteig angefahren und verletzt. Der Radfahrer ist nicht versichert und kann den Schaden auch privat nicht ersetzen. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 4.9. – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes. Mitversichert sind – abweichend von Ziffer 5.1 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Privater, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 4.18.2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn • die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte. • der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde und • an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder -- 43 of 85 -- II. B1 Standard-Schutz DC/PHV/P02027/2024/11/V01 Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. 4.18.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtigen Personen erstreckt. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. 4.18.4 Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts die anlässlich von weltweit eingetretenen Schadenereignissen eintreten. 4.18.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an • Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen, • Immobilien, • Tieren, • Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für • Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung, • Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs, • Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden, • Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2024