Bei der DOMCURA Privathaftpflicht müssen Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsvertrag, die direkt an den Versicherer gehen, in Textform erfolgen – also etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Wer eine Adress- oder Namensänderung nicht meldet, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift drei Tage nach dem Absenden als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer abgegeben werden, sind in Textform abzugeben. Zur Textform zählen zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit die gesetzliche Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Diese Stelle ist im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen benannt. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, gilt Folgendes: Für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, genügt die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Namensänderung nicht angezeigt hat.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen und verlegt er seine gewerbliche Niederlassung, so finden die Bestimmungen zur nicht angezeigten Anschriftenänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas zu Ihrem Vertrag mitteilen wollen, sollten Sie dies in Textform tun, also etwa per E-Mail, Fax oder Brief. Melden Sie eine Adress- oder Namensänderung nicht, darf der Versicherer wichtige Mitteilungen als Einschreiben an Ihre zuletzt bekannte Anschrift schicken; diese gelten dann drei Tage nach dem Absenden als bei Ihnen angekommen. Haben Sie den Vertrag unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen und verlegen diesen, gelten dieselben Regeln entsprechend.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer richten?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag, die direkt an den Versicherer gehen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Ausgenommen sind Fälle, in denen die gesetzliche Schriftform oder der Vertrag etwas anderes vorsieht.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen schicken?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine Adressänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Ihnen gegenüber abzugebende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach dem Absenden als zugegangen.
Gilt die Regelung auch bei einer Namensänderung oder einer Verlegung des Gewerbebetriebs?
Ja. Bei einer nicht angezeigten Namensänderung gilt dieselbe Regelung entsprechend. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten die Bestimmungen bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung ebenfalls entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2024