Ansprüche aus der Privathaftpflichtversicherung der DOMCURA verjähren grundsätzlich in drei Jahren, sofern nichts anderes bestimmt ist – die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die maßgeblichen Umstände sowie die Person des Schuldners kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, zählt die Zeit bis zur mitgeteilten Entscheidung nicht mit.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Anspruch ist entstanden.
- Der Gläubiger hat von den Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung ein bestimmter Zeitraum nicht mit: die Zeit zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfallen grundsätzlich nach drei Jahren, wenn nichts anderes geregelt ist. Diese Frist startet am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die wesentlichen Umstände sowie den Schuldner kennt – wobei grob fahrlässiges Nichtwissen der Kenntnis gleichsteht. Wird ein Anspruch beim Versicherer gemeldet, pausiert die Frist bis zur schriftlichen Entscheidung. Ansonsten gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Nach welcher Zeit verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Sie verjähren grundsätzlich in drei Jahren, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.
Ab wann läuft die Verjährungsfrist?
Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller zählt bei der Fristberechnung nicht mit.
Welche Regeln gelten, wenn dieser Abschnitt nichts Näheres regelt?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2024