Bei der Privathaftpflicht der DOMCURA wird ein Folgebeitrag je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn fällig; wer nicht rechtzeitig zahlt, gerät ohne Mahnung in Verzug und muss mit einer kostenpflichtigen Zahlungsaufforderung, Leistungsfreiheit und Kündigung rechnen. Zusätzlich ist geregelt, wann der Vertrag bei unverschuldeter eitslosigkeit vorübergehend beitragsfrei weitergeführt werden kann.
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise fällig – jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags, der Zinsen oder der Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach der Regelung zur Leistungsfreiheit nach Mahnung bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer arbeitslos, gilt für die Zahlung des Folgebeitrags Folgendes:
Voraussetzung für die beitragsfreie Weiterführung des Vertrages ist, dass der Versicherungsnehmer
- als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 2 Jahre ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen und außerdem bei Antragsunterzeichnung in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis stand, oder
- als Selbstständiger mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebs tätig gewesen ist.
Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Möglichkeit der Beitragsbefreiung nicht.
Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos und weist er dies entsprechend nach, so wird der Versicherungsvertrag von Beginn der Arbeitslosigkeit bis zur zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Hauptfälligkeit beitragsfrei gestellt. Bereits bezahlte Beiträge werden ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitanteilig für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit zurückerstattet.
Der beitragsfreie Zeitraum endet mit der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, spätestens mit der dritten auf den Beginn der Arbeitslosigkeit folgenden Hauptfälligkeit. Danach wird der Vertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
Die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit ist vom Versicherungsnehmer während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer es, die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen, und ereignet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem diese Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, ein Versicherungsfall, so besteht Versicherungsschutz nur unter der Voraussetzung, dass die Beitragszahlungen, die vom Versicherungsnehmer seit diesem Zeitpunkt hätten geleistet werden müssen, unverzüglich nachgeholt werden.
Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug, gelten die Regelungen zu Verzug und Schadenersatz sowie zur Kündigung nach Mahnung fort.
Was bedeutet das konkret?
Folgebeiträge sind je nach vereinbarter Zahlungsweise zum jeweiligen Zeitraumbeginn fällig. Wer verspätet zahlt und dies zu vertreten hat, kommt automatisch in Verzug; der Versicherer kann mahnen, den entstandenen Schaden ersetzt verlangen, nach Fristablauf die Leistung verweigern und fristlos kündigen. Zahlt man rechtzeitig nach, können Kündigung und teilweise die Folgen wieder entfallen. Zusätzlich kann der Vertrag bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend beitragsfrei weitergeführt werden.
Häufige Fragen
Wann gilt die Zahlung eines Folgebeitrags als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. Der Beitrag ist je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Was passiert, wenn ich einen Folgebeitrag zu spät zahle?
Man gerät ohne Mahnung in Verzug, sofern man die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Der Versicherer kann Ersatz des Verzugsschadens verlangen, in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen mahnen und nach Fristablauf leistungsfrei werden sowie fristlos kündigen.
Kann ich eine bereits ausgesprochene Kündigung noch rückgängig machen?
Ja, die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. War die Kündigung mit einer Zahlungsfrist verbunden, gilt der Monat ab Fristablauf. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt jedoch bis zur Zahlung bestehen.
Unter welchen Voraussetzungen wird der Vertrag bei Arbeitslosigkeit beitragsfrei gestellt?
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer vor der Arbeitslosigkeit mindestens 2 Jahre ununterbrochen sozialversicherungspflichtig und bei Antragsunterzeichnung ungekündigt und unbefristet beschäftigt war oder als Selbstständiger mindestens 2 Jahre im selben Unternehmen tätig war. Er muss ohne eigenes Verschulden arbeitslos werden und dies nachweisen. Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Beitragsbefreiung nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2024