Bei der Hausratversicherung der DOMCURA ersetzt der Versicherer Schäden durch Leitungswasser, das bestimmungswidrig aus Rohren, Heizungen, Aquarien oder anderen wasserführenden Anlagen im Gebäude austritt, sowie frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren und Installationen. Erfasst sind unter anderem Zu- und Ableitungen, Warmwasser- und Solarheizungen, Zisternen und Regenrohre, während etwa Plansch- oder Grundwasser, Überschwemmung und Wasser aus mobilen Behältnissen ausgeschlossen bleiben.
Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß a) und b) zum versicherten Hausrat gehören, leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden, die innerhalb von Gebäuden eintreten.
Bruchschäden
a) Ersetzt werden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren:
- der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
- der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
- von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
- von Gasleitungen,
- von Schwimmbädern,
- von Zisternen,
- von Regenrohren,
- der Anlagen erneuerbarer Energien (außer Windkraftanlagen),
- von Lüftungsanlagen.
Voraussetzung ist, dass diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
b) Ersetzt werden außerdem frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen bzw. Anlagen:
- Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
- Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
- Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, Zisternenanlagen, Anlagen der erneuerbaren Energien (außer Windkraftanlagen) und Lüftungsanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
Nässeschäden
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
b) Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus:
- Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
- den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen,
- Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
- Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
- Wasserbetten, Aquarien und Terrarien sowie wasserführenden Dekorationsobjekten (z. B. Zierbrunnen, Wassersäulen),
- Schwimmbecken,
- Zisternen,
- Regenrohren,
- den Anlagen erneuerbarer Energien (außer Windkraftanlagen) oder
- Lüftungsanlagen.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima- und Wärmepumpenanlagen, aus Anlagen erneuerbarer Energien sowie sonstige wärmetragende Flüssigkeiten und Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – Schäden durch:
- Plansch- oder Reinigungswasser,
- Schwamm,
- Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch,
- Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
- Erdsenkung oder Erdrutsch; es sei denn, dass Leitungswasser die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat,
- Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes,
- Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
b) Der Versicherer leistet außerdem keine Entschädigung für Schäden:
- an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
- am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
Besondere Vereinbarung
Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind Schäden durch Leitungswasser, das innerhalb des Gebäudes bestimmungswidrig austritt, sowie Bruchschäden an bestimmten Rohren und Installationen – teils allgemein, teils nur bei Frost. Zum Gebäude zählt der gesamte Baukörper samt Bodenplatte, während Rohre unterhalb der Bodenplatte grundsätzlich nicht mitversichert sind. Bestimmte Ursachen wie Planschwasser, Grundwasser, Überschwemmung oder Wasser aus Eimern und Gießkannen sind ausgeschlossen. Ein möglicher Selbstbehalt steht im Versicherungsschein.
Häufige Fragen
Welche Wasserschäden sind hier abgedeckt?
Ersetzt werden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an bestimmten Rohren, frostbedingte Bruchschäden an genannten Installationen sowie Nässeschäden an versicherten Sachen durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser.
Gilt der Schutz auch für Rohre unter der Bodenplatte?
Nein. Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte – ob tragend oder nicht tragend – sind grundsätzlich nicht versichert, sofern nichts anderes vereinbart ist. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte.
Ist ein Wasserschaden durch Überschwemmung mitversichert?
Schäden durch Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung, Witterungsniederschläge oder einen dadurch verursachten Rückstau sind nicht versichert. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch handelt.
Zählt Wasser aus einem Eimer als versichertes Leitungswasser?
Nein. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen ist ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019