Bei der Hausratversicherung der DOMCURA leistet der Versicherer Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl, durch Vandalismus nach einem Einbruch oder durch Raub abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden – auch beim bloßen Versuch einer solchen Tat. Der Text legt genau fest, wann ein Einbruchdiebstahl vorliegt, was als Raub gilt und welche Schäden ausgeschlossen sind.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden durch:
- Einbruchdiebstahl,
- Vandalismus nach einem Einbruch,
- Raub
Auch der Versuch einer solchen Tat ist eingeschlossen.
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb:
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder mit anderen Werkzeugen eindringt. Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn nur feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Auch hier gilt: Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn nur feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der beim Raub genannten Mittel (Gewaltanwendung oder Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
- mit richtigen Schlüsseln, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
- in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Voraussetzung ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte;
- in dem Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, in einen nicht versicherten Raum auf eine der zuvor genannten Arten einbricht und von dort ohne zusätzliche Hindernisse in die versicherten Räumlichkeiten gelangt. Dabei ist es unerheblich, ob der nicht versicherte Raum gewerblich oder privat genutzt wird.
Schiffskabinen, Schlafwagenabteile und sonstige Zugabteile sowie festinstallierte Fahrradboxen stehen dem Raum eines Gebäudes gleich.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der beim Einbruchdiebstahl genannten Arten (Einbrechen/Einsteigen/Eindringen, Einschleichen oder Verborgenhalten, Eindringen mit durch Einbruchdiebstahl oder Raub erlangten richtigen Schlüsseln oder mit gestohlenen richtigen Schlüsseln) in den Versicherungsort eindringt oder anlässlich eines Raubes im Versicherungsort anwesend ist und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Ein Raub liegt vor, wenn:
- gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
- der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll. Bei mehreren Versicherungsorten gilt derjenige Versicherungsort, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird;
- dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache – wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt – beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. Ausgenommen ist der Fall, dass das Heranschaffen nur innerhalb des Versicherungsortes erfolgt, an dem die Tathandlungen des Raubes verübt wurden.
Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – nicht auf Schäden, die durch weitere Elementargefahren verursacht werden. Dazu zählen:
- Überschwemmung,
- Erdbeben,
- Erdfall,
- Erdrutsch,
- Schneedruck,
- Lawinen,
- Vulkanausbruch.
Besondere Vereinbarung
Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versicherungsschein oder seinen Nachträgen.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind Schäden an Hausrat, die durch Einbruchdiebstahl, durch Vandalismus nach einem Einbruch oder durch Raub entstehen – auch wenn es beim Versuch bleibt. Ein Einbruchdiebstahl liegt in verschiedenen Fällen vor, etwa beim Einbrechen, Einsteigen, beim Eindringen mit falschen oder gestohlenen richtigen Schlüsseln oder beim Aufbrechen von Behältnissen. Ein Raub setzt Gewalt oder die Androhung einer Gewalttat gegen den Versicherungsnehmer voraus oder liegt vor, wenn dessen Widerstandskraft durch einen Unfall oder eine unverschuldete Ursache ausgeschaltet ist. Schäden durch weitere Elementargefahren sind nicht versichert.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung auch, wenn der Einbruch nur versucht wurde?
Ja. Der Versicherer leistet Entschädigung auch dann, wenn versicherte Sachen durch den Versuch eines Einbruchdiebstahls, eines Vandalismus nach einem Einbruch oder eines Raubes abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
Gilt es schon als Einbruchdiebstahl, wenn Sachen verschwunden sind und ein falscher Schlüssel vermutet wird?
Nein. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn nur feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. Der Nachweis muss darüber hinaus erbracht werden.
Wann liegt ein Raub vor?
Ein Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um seinen Widerstand gegen die Wegnahme auszuschalten, wenn er Sachen wegen einer angedrohten Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben herausgibt, oder wenn ihm Sachen weggenommen werden, weil seine Widerstandskraft durch einen Unfall oder eine unverschuldete Ursache wie Ohnmacht oder Herzinfarkt ausgeschaltet ist. Einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl gilt nicht als Raub.
Welche Schäden sind bei diesem Schutz ausgeschlossen?
Nicht versichert sind Schäden durch weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch – und zwar ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019