Bei der DOMCURA Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen abschließen, um das Interesse eines Dritten – des Versicherten – abzusichern. Die Rechte aus dem Vertrag darf allein der Versicherungsnehmer ausüben, selbst wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. Geregelt wird außerdem, wann die Entschädigung an wen fließt und wessen Kenntnis und Verhalten bei der Versicherung für fremde Rechnung zählen.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu und nicht auch dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer kann eine Versicherung abschließen, die das Interesse einer anderen Person – des Versicherten – schützt. Die Rechte aus dem Vertrag darf jedoch nur der Versicherungsnehmer selbst ausüben, auch wenn der Versicherte den Versicherungsschein hat. Für die Auszahlung der Entschädigung sind gegenseitige Zustimmungen nötig. Ob und wann die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten mitzählen, hängt davon ab, wie der Vertrag zustande gekommen ist.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus einer Versicherung für fremde Rechnung ausüben?
Nur der Versicherungsnehmer, nicht der Versicherte. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte selbst die Auszahlung der Entschädigung verlangen?
Nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers. Umgekehrt kann der Versicherer vor einer Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis der Zustimmung des Versicherten verlangen.
Zählt die Kenntnis des Versicherten immer?
Nein. Sie kommt nicht darauf an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen wurde oder eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war. Sie zählt dagegen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer darüber nicht informiert hat.
Wann muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Wenn der Vertrag Interessen beider umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein eigenes Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019