Wer bei DOMCURA eine Konditionsdifferenzdeckung in der Hausratversicherung abschließt, ergänzt damit eine bereits bestehende Versicherung für dasselbe Risiko und dieselbe Sparte: Der Vertrag springt für Schadenereignisse ein, die im bestehenden Vertrag nicht oder nicht vollständig versichert sind – bis zur Höhe des hier vereinbarten Schutzes und abzüglich der Leistungen des bestehenden Vertrages. Geklärt werden außerdem Ausschlüsse, besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall und die Umstellung auf vollen Versicherungsschutz nach Ende der bestehenden Versicherung.
Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen (zum Beispiel Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen, vereinbarte Besondere Bedingungen), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
Gegenstand der Konditionsdifferenzdeckung
Diese Konditionsdifferenzdeckung ergänzt eine bereits bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte im nachstehend beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus dem bereits bestehenden Versicherungsvertrag geht dem Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag der Konditionsdifferenzdeckung vor.
Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der bereits bestehenden Versicherung nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind. Sie leistet bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes (zum Beispiel Leistungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen, Kostenpositionen und Selbstbehalte), und zwar abzüglich der vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistungen aus der bereits bestehenden Versicherung.
Die Konditionsdifferenzdeckung leistet nicht für bestehende Höchstentschädigungsdifferenzen zwischen diesem und dem bereits bestehenden Vertrag.
Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der bereits bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des bereits bestehenden Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der bereits bestehenden Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte bewirken keine Erweiterung der Konditionsdifferenzdeckung.
Ausschlüsse der Konditionsdifferenzdeckung
Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht:
- wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Konditionsdifferenzdeckung keine weitere Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte bestanden hat,
- wenn die Leistung aus der bereits bestehenden Versicherung infolge eines Vergleichs zwischen dem Versicherer der bereits bestehenden Versicherung und dem Versicherungsnehmer und/oder einem Dritten oder aufgrund einer bestehenden Unterversicherung nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den Versicherer der bereits bestehenden Versicherung lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.
Ist der Versicherer der bereits bestehenden Versicherung infolge
- Nichtzahlung der Beiträge,
- Obliegenheitsverletzung oder
- arglistiger Täuschung
von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Konditionsdifferenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.
Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat folgende Obliegenheiten:
- Er hat den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der bereits bestehenden Versicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen.
- Er hat den Versicherungsfall zur Konditionsdifferenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er vom Versicherer der bereits bestehenden Versicherung informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des Versicherers der bereits bestehenden Versicherung einzureichen.
Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird besonders hingewiesen.
Umstellung der Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz
Der vorliegende Versicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin der bereits bestehenden Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die bereits bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vorzeitige Beendigung der bereits bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür vereinbarte Beitrag zu entrichten. Der für die Konditionsdifferenzdeckung gewährte Beitragsnachlass entfällt ab diesem Zeitpunkt.
Was bedeutet das konkret?
Die Konditionsdifferenzdeckung ist eine Ergänzung zu einer bereits bestehenden Versicherung für dasselbe Risiko und dieselbe Sparte. Sie springt ein, wenn ein Schaden im bestehenden Vertrag nicht oder nicht vollständig abgedeckt ist – jedoch nur bis zur Höhe des hier vereinbarten Schutzes und abzüglich dessen, was der bestehende Vertrag leistet. Der bestehende Vertrag hat immer Vorrang, und für die Deckung zählt der Umfang des bestehenden Vertrages zum Zeitpunkt der Antragstellung. Endet die bestehende Versicherung, wird der Vertrag auf vollen Versicherungsschutz umgestellt, wofür dann der volle Beitrag ohne Nachlass fällig wird.
Häufige Fragen
Wofür kommt die Konditionsdifferenzdeckung überhaupt auf?
Sie leistet für Schadenereignisse, die in der bereits bestehenden Versicherung nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind – bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes, abzüglich der Leistungen aus der bestehenden Versicherung. Für reine Höchstentschädigungsdifferenzen zwischen den Verträgen leistet sie jedoch nicht.
Was muss ich als Versicherungsnehmer im Schadenfall zuerst tun?
Sie müssen den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der bereits bestehenden Versicherung anzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend machen. Sobald dieser Ihnen mitteilt, dass der Schaden nicht oder nicht vollständig gedeckt ist, müssen Sie den Fall unverzüglich zur Konditionsdifferenzdeckung melden.
Zahlt die Konditionsdifferenzdeckung mehr, wenn der andere Versicherer wegen Beitragsrückstand oder arglistiger Täuschung nicht leistet?
Nein. Ist der Versicherer der bestehenden Versicherung wegen Nichtzahlung der Beiträge, einer Obliegenheitsverletzung oder arglistiger Täuschung ganz oder teilweise von der Leistung befreit, erweitert das den Leistungsumfang nicht. Es wird nur so geleistet, wie es ohne diese Gründe der Fall gewesen wäre.
Was passiert, wenn die bestehende Versicherung endet?
Zum im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin – oder bei vorzeitigem Ende der bestehenden Versicherung – wird der Vertrag auf vollen Versicherungsschutz umgestellt, indem die Bestimmungen zur Konditionsdifferenzdeckung wegfallen. Ab dann ist der dafür vereinbarte Beitrag zu zahlen und der bisherige Beitragsnachlass entfällt. Eine vorzeitige Beendigung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019