Wer beim DOMCURA Komfort-Schutz für die Hausratversicherung wissen will, wann getautes Gefriergut, geraubte oder gestohlene Sachen und beschädigte Armaturen ersetzt werden, findet hier klare Entschädigungsgrenzen: aufgetautes Gefriergut bis 1.000 Euro, einfacher Gartendiebstahl bis 1.500 Euro, Diebstahl aus Fahrzeugen bis 1.000 Euro sowie Regelungen zu Raub, Außenversicherung, versicherten Kosten, Wertsachen und Unterversicherung.
Mitversichert ist der Ersatz von Schäden am Gefriergut in Tiefkühlschränken oder -fächern. Voraussetzung ist eine unvorhersehbare Unterbrechung der Energiezufuhr oder ein technisches Versagen der Geräte. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
Raub - Erweiterter Beraubungsbegriff
Mitversichert sind auch Schäden durch Raub, wenn versicherte Sachen auf Verlangen des Täters an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme hingeschafft werden (Räuberische Erpressung). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500,- Euro begrenzt.
Diebstahl
Diebstahl von Wäsche, Gartenmöbeln, Gartengeräten, Spielzeug und sonstigem Garteninventar auf dem Grundstück
Bei Entwendung durch einfachen Diebstahl leistet der Versicherer Entschädigung für folgende Sachen, die sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt:
- Wäsche und Bekleidung, die sich dort zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften befindet,
- Gartenmöbel und Gartengeräte, Mähroboter, Skulpturen, Spielzeug und sonstiges Garteninventar (z. B. Grill).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500,- Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Diebstahl aus dem Kranken-, Sanatorien- oder aus Arztzimmern
Mitversichert ist der einfache Diebstahl anlässlich eines stationären Krankenhaus- oder Sanatoriumsaufenthaltes sowie aus Praxisräumen bei einem Arztbesuch. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. Für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge ist die Entschädigung insgesamt auf 300,- Euro beschränkt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Diebstahl aus Kraftfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen
Mitversichert ist der Diebstahl von versicherten Sachen, ausgenommen die in den Allgemeinen Bedingungen genannten Wertsachen, aus
- dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers,
- verschlossenen Dachboxen,
- dem verschlossenen Innenraum (Kajüte, Backkiste oder Ähnliches) eines Wasserfahrzeugs, der durch mindestens ein Zylinderschloss verschlossen sein muss.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Diebstahl von Kinderwagen und Krankenfahrstühlen, Rollatoren und sonstigen Gehhilfen
Für Kinderwagen und Krankenfahrstühle, Rollatoren und sonstige Gehhilfen besteht Versicherungsschutz auch für Schäden durch Diebstahl. Als Kinderwagen gelten auch Kinderwagen-Fahrradanhänger, die zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht mit dem Fahrrad verbunden waren.
Lose mit den versicherten Sachen verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500,- Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dem Versicherer einen Nachweis erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeigeschafft wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Spielzeug aus Gemeinschaftsräumen
Mitversichert ist der einfache Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Spielzeug aus Gemeinschaftsräumen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000,- Euro begrenzt.
Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Leitungswasser / Bruchschäden - Armaturen
Der Versicherer ersetzt auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie an Sanitäreinrichtungen, soweit diese Gegenstände zum versicherten Hausrat gehören. Nicht versichert sind Bruchschäden durch Verschleiß bzw. Abnutzung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt.
Versicherte und nicht versicherte Sachen - Handelswaren und Musterkollektionen
Zum Hausrat gehören auch Handelswaren und Musterkollektionen. Die Entschädigung hierfür ist auf 5.000,- Euro begrenzt.
Außenversicherung
Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als 8 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Bei fremdem Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
Versicherte Sachen dieser Personen, die der Ausübung einer Sport- oder Freizeitbeschäftigung dienen, sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch versichert, wenn sie sich nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt. Bei fremdem Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur bei subsidiärer Deckung.
Versicherte Sachen dieser Personen, die sich wegen der beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wohnung befinden, sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch versichert, wenn sie sich nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt und für Wertsachen insgesamt auf 1.000,- Euro. Bei fremdem Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur bei subsidiärer Deckung.
Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 25 Prozent der im Versicherungsschein vereinbarten Höchstentschädigung begrenzt.
Versicherte Kosten
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100.000,- Euro begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100.000,- Euro begrenzt.
Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; Bewegungs- und Schutzkosten; Feuerlöschkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen
- Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten, d. h. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten sowie die Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken;
- Bewegungs- und Schutzkosten, d. h. Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen und von Sachen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen;
- Feuerlöschkosten, d. h. Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten zur Schadenabwendung und -minderung, die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzen sind. Dazu gehören auch freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben. Sie sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100.000,- Euro begrenzt.
Bewachungskosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 96 Stunden.
Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen, d. h. Kosten für Abbruch, Bergung, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles durch auf dem Versicherungsort betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 100.000,- Euro begrenzt.
Umzugskosten
Mitversichert sind die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten eines Umzuges innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem Versicherungsfall stehen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
Wasserverlust, Gasverlust
Der Versicherer ersetzt die infolge eines ersatzpflichtigen Leitungswasserschadens notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten durch Wasser- und/oder Gasverlust. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
Entschädigungsberechnung, Unterversicherung
Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
- Unterversicherung besteht, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers zur Größe der Wohnfläche seiner Wohnung von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen und daher der Beitrag zu niedrig berechnet wurde.
- Stellt sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles heraus, dass Unterversicherung besteht, so vermindert sich die Entschädigung im Verhältnis der angegebenen zu der tatsächlichen Wohnfläche.
- Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten gilt dies entsprechend.
- Eine Unterversicherung wird nicht angerechnet, wenn der Schaden nicht mehr als 2.500,- Euro beträgt.
- Bestimmungen hinsichtlich Entschädigungsgrenzen bzw. Selbstbehalten bleiben hiervon unberührt.
Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke
Entschädigungsgrenzen
Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20.000,- Euro, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
- 1.500,- Euro insgesamt für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,
- 10.000,- Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
- 30.000,- Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin,
- 20.000,- Euro insgesamt für Sachen in Bankschließfächern.
Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, wird sich der Versicherer nicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit berufen.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil des Komfort-Schutzes erweitert die Hausratversicherung um zusätzliche Leistungen mit jeweils eigenen Höchstbeträgen. Dazu zählen unter anderem verdorbenes Gefriergut nach Stromausfall, Raub durch räuberische Erpressung, verschiedene Formen des einfachen Diebstahls (etwa im Garten, im Krankenhaus, aus Fahrzeugen oder Gemeinschaftsräumen) sowie Bruchschäden an Armaturen. Außerdem sind der weltweite Schutz außerhalb der Wohnung, verschiedene versicherte Kosten und besondere Grenzen für Wertsachen geregelt. Wichtig sind die Meldepflichten bei Diebstahl und die Folgen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt DOMCURA, wenn mein Gefriergut nach einem Stromausfall verdirbt?
Schäden am Gefriergut in Tiefkühlschränken oder -fächern durch unvorhersehbare Unterbrechung der Energiezufuhr oder technisches Versagen der Geräte sind je Versicherungsfall bis 1.000,- Euro mitversichert.
Ist gestohlenes Garteninventar mitversichert?
Ja, bei einfachem Diebstahl auf dem Grundstück der versicherten Wohnung sind unter anderem Wäsche zum Trocknen, Gartenmöbel, Gartengeräte, Mähroboter, Skulpturen, Spielzeug und sonstiges Garteninventar bis 1.500,- Euro je Versicherungsfall versichert. Der Diebstahl muss unverzüglich der Polizei angezeigt und ein Verzeichnis der Sachen eingereicht werden.
Was gilt für Diebstahl aus dem Auto?
Mitversichert ist der Diebstahl versicherter Sachen – ausgenommen Wertsachen – aus dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, aus verschlossenen Dachboxen sowie aus dem verschlossenen Innenraum eines Wasserfahrzeugs. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
Zahlt der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit?
Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden jedoch grob fahrlässig herbei, beruft sich der Versicherer nicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019