Wer eine Hausratversicherung der DOMCURA hat, muss bestimmte Pflichten einhalten: vor einem Schaden alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglichen Sicherheitsvorschriften beachten – etwa in der kalten Jahreszeit die Wohnung heizen und kontrollieren oder wasserführende Anlagen absperren und entleeren. Nach einem Schaden gilt es, diesen zu mindern, ihn unverzüglich zu melden, Einbruch bei der Polizei anzuzeigen und ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einzureichen. Wer eine Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert Kündigung und Kürzung oder Wegfall der Leistung.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer muss vor Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten erfüllen:
- Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften.
- Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Weichen Obliegenheiten oder Sicherheitsvorschriften von den Vorgaben ab und hat die zuständige Behörde dem in Textform zugestimmt, beeinträchtigt dies die Entschädigungspflicht nicht.
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, gelten nicht als Verstoß gegen die obigen Sicherheitsvorschriften. Voraussetzung ist, dass sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird.
Eine Verletzung von Obliegenheit oder Sicherheitsvorschrift liegt nicht vor, wenn Rauch- oder Rauchwarnmelder nicht vorhanden sind oder nicht funktionieren.
Weitere vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften und Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat:
- In der kalten Jahreszeit hat der Versicherungsnehmer die Wohnung zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren – oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen,
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch,
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder -minderung einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch,
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder -minderung zu befolgen, soweit ihm dies zumutbar ist. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln,
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen,
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen,
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren,
- dem Versicherer soweit möglich unverzüglich jede Auskunft zu erteilen – auf Verlangen in Schriftform –, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten,
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann,
- für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren. Insbesondere sind abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat auch dieser die genannten Obliegenheiten zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Rechtsfolgen / Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer müssen Sie schon vor einem Schaden bestimmte Pflichten beachten – etwa Sicherheitsvorschriften einhalten und in der kalten Jahreszeit die Wohnung heizen und kontrollieren oder alternativ die wasserführenden Anlagen absperren und leeren. Tritt ein Schaden ein, müssen Sie ihn möglichst gering halten, dem Versicherer sofort melden, Einbruchdiebstahl der Polizei anzeigen und ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen liefern. Verletzen Sie solche Pflichten vorsätzlich, kann der Versicherer die Leistung ganz verweigern; bei grober Fahrlässigkeit darf er sie entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass die Verletzung keinen Einfluss auf den Schaden oder die Leistung hatte, bleibt der Versicherer außer bei Arglist zur Leistung verpflichtet.
Häufige Fragen
Was muss ich im Winter beachten, damit der Schutz bestehen bleibt?
In der kalten Jahreszeit müssen Sie die Wohnung beheizen und dies genügend häufig kontrollieren. Alternativ können Sie alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten.
Was ist zu tun, wenn eingebrochen wurde?
Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum müssen Sie unverzüglich der Polizei anzeigen. Zudem reichen Sie dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein. Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden lassen Sie unverzüglich sperren.
Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich eine Pflicht verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass die Verletzung weder für den Schaden noch für die Leistungspflicht ursächlich war, bleibt der Versicherer außer bei Arglist zur Leistung verpflichtet.
Spielt es eine Rolle, ob Rauchmelder installiert sind oder funktionieren?
Nein. Eine Verletzung von Obliegenheit oder Sicherheitsvorschrift liegt nicht vor, wenn Rauch- oder Rauchwarnmelder nicht vorhanden sind oder nicht funktionieren.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019