Bei der Hausratversicherung der DOMCURA ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen – wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert einen späteren Beginn des Versicherungsschutzes, einen Rücktritt des Versicherers oder dessen Leistungsfreiheit für zwischenzeitlich eingetretene Versicherungsfälle.
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Ist ein anderer, späterer Zeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein angegeben, und ist die genannte Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins abgelaufen, so ist der Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat – entweder durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Den ersten oder einmaligen Beitrag sollte der Versicherungsnehmer unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Zahlt er zu spät, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung. Außerdem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange nicht gezahlt wurde, und er muss für einen vorher eingetretenen Versicherungsfall unter bestimmten Voraussetzungen nicht leisten. Rücktritt und Leistungsfreiheit greifen jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag der Hausratversicherung zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag zu spät zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich zum bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Kann der Versicherer bei Nichtzahlung vom Vertrag zurücktreten?
Ja, solange die Zahlung nicht veranlasst ist, kann der Versicherer zurücktreten. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann ist der Versicherer bei Nichtzahlung leistungsfrei?
Der Versicherer ist für einen vor Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht leistungspflichtig, sofern er den Versicherungsnehmer in Textform oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019