Nach dem DOMCURA-Hausratschutz werden über den reinen Sachschaden hinaus zahlreiche Folge- und Nebenkosten erstattet: etwa Aufwendungen zur Schadenabwendung und minderung, Kosten für Schadenermittlung, Aufräum-, Abbruch- und Feuerlöschkosten, Hotel- und Lagerkosten bei unbewohnbarer Wohnung, Schlossänderung nach Schlüsselverlust, Bewachung, Reparatur von Gebäudeschäden, Mehrkosten durch Preissteigerung oder Technologiefortschritt, Rückreise aus dem Urlaub sowie Kosten bei Telefonmissbrauch – jeweils mit eigenen Höchstgrenzen.
Der Versicherer ersetzt Aufwendungen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
- Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt. Dies gilt jedoch nicht, soweit Maßnahmen auf Weisung des Versicherers erfolgt sind.
- Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt.
Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; Bewegungs- und Schutzkosten; Feuerlöschkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten:
- Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten: das heißt Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten sowie die Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken.
- Bewegungs- und Schutzkosten: das heißt Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen und von Sachen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
- Feuerlöschkosten: das heißt Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten, die als Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung nicht zu ersetzen sind. Dazu gehören auch freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben. Sie sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt.
Hotelkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung hierfür ist pro Tag auf 100,- Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Transport- und Lagerkosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen.
Schlossänderungskosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro begrenzt.
Bewachungskosten
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 72 Stunden.
Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Einbruchdiebstahl
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudeschäden, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 25.000,- Euro begrenzt.
Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen durch sonstige Versicherungsfälle
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen, die nicht durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 25.000,- Euro begrenzt.
Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für provisorische Maßnahmen, die zum Schutz versicherter Sachen dienen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen, Notverglasungen).
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro begrenzt.
Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen. Das heißt Kosten für Abbruch, Bergung, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles durch auf dem Versicherungsort betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 50.000,- Euro begrenzt.
Mehrkosten infolge Preissteigerungen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.
- Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
- Ist der gemeine Wert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des gemeinen Wertes zum Neuwert ersetzt.
- Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro begrenzt.
Rückreisekosten aus dem Urlaub / Dienstreise
Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer und/oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs-/Dienstreise abbricht und an den Schadensort reist.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000,- Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubs-/Dienstreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
Sachverständigenkosten
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000,- Euro übersteigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Telefonmissbrauch
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten durch Telefonmissbrauch des Festnetz- und des Mobilfunktelefons nach einem Einbruchdiebstahl.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem eigentlichen Sachschaden übernimmt der Versicherer auch eine Reihe von Folgekosten, die durch einen Versicherungsfall entstehen. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für Schadenabwendung und -minderung, Schadenermittlung, Aufräumen, Feuerlöschen, Hotel- und Lagerkosten bei unbewohnbarer Wohnung, Schlossänderung, Bewachung, Gebäudereparaturen, Mehrkosten durch Preissteigerung oder Technologiefortschritt sowie Rückreise aus dem Urlaub und Telefonmissbrauch. Für die meisten dieser Kostenarten gelten eigene Höchstgrenzen und teils zeitliche Befristungen.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung ein Hotel, wenn meine Wohnung nach einem Schaden nicht mehr bewohnbar ist?
Ja. Wird die ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar und ist auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar, ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten wie Frühstück oder Telefon. Der Ersatz läuft bis zur erneuten Bewohnbarkeit, längstens 200 Tage, und ist auf 100,- Euro pro Tag begrenzt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Bekomme ich die Kosten für neue Schlösser erstattet, wenn Schlüssel verloren gehen?
Ja, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind, ersetzt der Versicherer die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Schlossänderungen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro begrenzt.
Werden Rückreisekosten übernommen, wenn ich wegen eines Schadens den Urlaub abbrechen muss?
Ja. Bricht der Versicherungsnehmer oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger die Urlaubs- oder Dienstreise wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig ab und reist zum Schadensort, werden die notwendigen Fahrtmehrkosten ersetzt. Erheblich ist der Fall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000,- Euro übersteigt und die Anwesenheit erfordert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
Sind Feuerwehreinsätze über die versicherten Kosten abgedeckt?
Nein. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019