Bei Streitigkeiten aus dem Hausrat-Versicherungsvertrag der DOMCURA richtet sich das örtlich zuständige Gericht danach, wer klagt: Klagt der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer, kann er auch das Gericht an seinem eigenen Wohnsitz oder Sitz wählen; klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, ist dessen Wohnort maßgeblich. Ein Umzug ins Ausland und ein unbekannter Aufenthalt verschieben die Zuständigkeit.
Klagen gegen den Versicherer
Bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder nach der für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Zuständig ist außerdem das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung eine der folgenden Anknüpfungen hat:
- seinen Sitz,
- den Sitz seiner Niederlassung,
- seinen Wohnsitz oder,
- in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Verlegt der Versicherungsnehmer jedoch nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder – falls ein solcher fehlt – seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, so sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Klagen gegen Versicherungsnehmer
Bei Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Fehlt ein solcher, ist sein gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder nach seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist. Klagt der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer, kommt neben dem Sitz des Versicherers auch das Gericht an seinem eigenen Wohnsitz oder Aufenthalt in Betracht. Zieht er nach Vertragsschluss ins Ausland, entscheiden die Gerichte am Sitz des Versicherers. Klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, ist dessen Wohnort maßgeblich; ist dieser unbekannt, gilt der Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Zusätzlich ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer bei Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder ersatzweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsabschluss ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, Niederlassungssitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Versicherer gegen mich klagt?
Maßgeblich ist der Sitz, der Sitz der Niederlassung oder der Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, sein gewöhnlicher Aufenthalt.
Was passiert, wenn mein Wohnsitz bei Klageerhebung nicht bekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt bei Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019