Wer über die Hausratversicherung der DOMCURA gegen digitale Vermögensschäden abgesichert sein möchte, findet in den Besonderen Bedingungen für Cyberrisiken Schutz beim privaten Online-Banking gegen Phishing, Pharming und Skimming, bei Scheckkartenmissbrauch, bei Betrug im Online-Handel sowie für die Wiederherstellung verlorener privater Daten und Programme. Die Leistungen sind je Versicherungsfall der Höhe nach begrenzt und an klare Sicherheits- und Meldepflichten geknüpft.
Der Versicherer ersetzt auch Vermögensschäden innerhalb des privaten Online-Bankings, das der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen durchführen. Voraussetzung ist, dass unberechtigte Dritte durch Phishing oder Pharming Überweisungen elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank – auch virtuelle Konten mit Zahlungsfunktion wie z. B. PayPal – diese ausführt.
Phishing im Sinne dieser Bestimmung ist ein Verfahren, bei dem sich Täter mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten vom Versicherungsnehmer oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen verschaffen. Dabei nutzen die Täter typischerweise ein Vertrauensverhältnis aus, das sie durch Täuschung über ihre tatsächliche Identität erlangt haben. Mit den gewonnenen Daten nehmen sie unter der Identität des Inhabers im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vor.
Pharming im Sinne dieser Bestimmung ist ein Verfahren, bei dem sich Täter unter Vortäuschung falscher Tatsachen (Identitäten) durch Umleitung auf gefälschte Webseiten vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten vom Versicherungsnehmer oder den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen verschaffen und mit den so erlangten Daten im Online-Verkehr unerlaubte Handlungen vornehmen.
Versicherungsschutz bei Phishing- oder Pharming-Angriffen besteht im Zusammenhang mit Online-Banking-Aktionen, die der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen in der versicherten Wohnung oder über in ihrem Eigentum stehende Computer (Laptops, portable PCs, Notebooks, Mobiltelefone usw.) durchführen.
Skimming
Der Versicherer ersetzt auch Vermögensschäden innerhalb des privaten Zahlungsverkehrs, den der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mittels Kredit-/Bankkarten oder virtuellen Konten mit Zahlungsfunktion (z. B. PayPal) nutzen. Voraussetzung ist, dass unberechtigte Dritte (Täter) durch Skimming Überweisungen elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank diese ausführt.
Skimming im Sinne dieser Bestimmung ist ein Verfahren, bei dem sich Dritte durch Manipulation von Geldautomaten oder sonstigen, für elektronische Zahlungsvorgänge geeigneten Lesegeräten vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten von Bank- oder Kreditkarten verschaffen. Mit den so erlangten Daten fertigen sie Zweitkarten an, um mit diesen unerlaubte Handlungen vorzunehmen.
Vermögensschaden im Sinne des Online-Bankings und des Skimmings ist die unmittelbar aus dem Phishing-, Pharming- oder Skimming-Angriff resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrags.
Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zurückzuführen sind, bei der die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.
Versicherungsschutz besteht für Konto- und Kartenverbindungen zu Geldinstituten, die ihren Sitz oder eine Niederlassung innerhalb der Europäischen Union unterhalten.
Ausschlüsse
Nicht versichert sind:
- andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- oder Identifikationsdaten;
- aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten der Bank u. ä.);
- Schäden, die die kontoführende Bank oder der eingebundene Dienstleister/Anbieter des Kontos (z. B. Online-Bezahlungssysteme) ersetzt bzw. für die er haftet;
- Schäden, soweit diese durch vorsätzliche Handlungen des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person herbeigeführt wurden.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
- Die Entschädigungsleistung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person die aktuell üblichen Online-Banking-Sicherheitsstandards verwendet.
- Der Versicherungsnehmer oder die geschädigte Person muss den Computer (Laptops, portable PCs, Notebooks, Mobiltelefone usw.), der zum Online-Banking genutzt wird, mit einer Zugriffsberechtigung, mit einem Schutz oder einer Firewall gegen unberechtigtes Eindringen sowie mit einer Virenschutzsoftware ausstatten, die auf dem neuesten Stand gehalten wird; Virendefinitionen sind mindestens einmal im Monat zu aktualisieren.
- Zugangskennungen, Passwörter oder ähnliche vertrauliche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder die geschädigte Person eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
Nach Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende geschädigte Person:
- den Schaden unverzüglich bei der kontoführenden Bank anzeigen;
- in Abstimmung mit der kontoführenden Bank unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die den Schaden mindern (Widerspruch der Abbuchung/-en) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens verhindern (z. B. Kontosperrung);
- insbesondere bei der Aufklärung des Versicherungsfalles mitwirken und dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte erteilen;
- die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zur Aufklärung des Versicherungsfalls zu erteilen;
- den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 3.000,- Euro begrenzt.
Scheckkartenmissbrauch
Mitversichert sind Schäden, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person durch Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten entstehen, sofern diese infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommen sind.
Obliegenheiten:
- Der Versicherungsnehmer oder die geschädigte Person muss den Missbrauch unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
- Der Versicherungsnehmer oder die geschädigte Person hat den Verlust von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten unverzüglich seiner Bank zu melden und die Karten sperren zu lassen.
- Nach Bekanntwerden eines Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer oder die geschädigte Person seine Bank zur Begleichung des Schadens auffordern. Sollte die kontoführende Bank den Schaden nicht oder nicht vollständig übernehmen, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine schriftliche Bestätigung der Bank zukommen lassen.
- Verletzt der Versicherungsnehmer oder die geschädigte Person diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt.
Vermögensschäden durch Onlinehandel-Betrug
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person Waren zum privaten Gebrauch ausschließlich online über das Internet kauft oder verkauft und die Vertragspartner (Käufer oder Verkäufer) ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz innerhalb der Europäischen Union haben.
Versichert sind Vermögensschäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person eine Sache zum privaten Gebrauch über das Internet erworben und bezahlt hat, und:
- die Ware nicht (ab Ablauf von 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin) oder nur teilweise geliefert wird;
- die Ware einen Sachmangel nach § 434 BGB aufweist oder erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht;
- die Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises bei Geltendmachung des rechtlichen Rücktrittsrechtes durch den Verkäufer ohne Rechtsgrund verweigert wird.
Versichert sind ebenso Vermögensschäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person eine Sache zum privaten Gebrauch über das Internet veräußert und nach Zahlung an den Käufer übergeben oder übermittelt hat, und:
- der Käufer den Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person über seine Identität getäuscht hat, indem er Zugangsdaten eines Dritten für den Kauf und die Zahlung missbräuchlich genutzt hat. Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn der Kaufpreis an den Dritten, dessen Identität/Zugangsdaten missbraucht wurden, zurückerstattet wurde;
- der Käufer im berechtigten Rückabwicklungsfall die Ware nach Rückerstattung des Kaufpreises nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist zurücksendet.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls:
- Im Fall des Kaufs von Sachen zur privaten Nutzung muss der Versicherungsnehmer oder die geschädigte Person alle gesetzlich und vertraglich zustehenden Pflichten (z. B. Fristsetzungen) und Rechte (z. B. zu Gewährleistung, Widerruf, Rücktritt und Mängelhaftung) ausgeübt haben, ohne dass der Verkäufer seinen Verpflichtungen fristgerecht nachgekommen ist.
- Nach Bekanntwerden eines Schadens hat der Versicherungsnehmer oder die geschädigte Person den Vermögensschaden unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei.
Ausschlüsse:
- Der Versicherungsschutz umfasst nicht den Kauf von Waren mit einem Wert von unter 50 EUR.
- Nicht versichert sind Schäden aus dem Kauf oder Verkauf von Dienstleistungen, Urheberrechten, Immobilien und Grundstücken, Lebensmitteln und anderen verderblichen Waren sowie Pflanzen und Tieren.
Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt.
Wiederherstellungskosten für Daten und Programme
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen (Standard- und Individualprogramme).
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Ausschlüsse:
Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für:
- Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien);
- Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält;
- einen neuerlichen Lizenzerwerb.
Voraussetzung ist, dass die Wiederherstellung innerhalb von 2 Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird.
Was bedeutet das konkret?
Die Cyber-Bedingungen fangen mehrere digitale Schadensarten im privaten Bereich ab: Verluste beim Online-Banking durch Phishing oder Pharming, Schäden durch Skimming, Missbrauch abhandengekommener Karten sowie Betrug beim privaten Online-Kauf oder -Verkauf. Zusätzlich werden Kosten für die technische Wiederherstellung privater Daten und Programme übernommen, wenn diese durch einen versicherten Schaden am Datenträger verloren gegangen sind. Für jede dieser Leistungen gelten eigene Höchstbeträge sowie bestimmte Sicherheits- und Meldepflichten, die eingehalten werden müssen. Werden diese Pflichten verletzt, kann der Versicherer die Leistung ganz oder teilweise kürzen.
Häufige Fragen
Bis zu welchen Beträgen zahlt die Versicherung bei den einzelnen Cyber-Schäden?
Bei Schäden aus Phishing, Pharming und Skimming beim Online-Banking sind je Versicherungsfall bis zu 3.000 Euro versichert, beim Scheckkartenmissbrauch bis zu 5.000 Euro und beim Onlinehandel-Betrug bis zu 1.000 Euro. Für Wiederherstellungskosten von Daten und Programmen nennt der Abschnitt keine eigene Betragsgrenze.
Welche Sicherheitsvorkehrungen muss ich beim Online-Banking treffen?
Es müssen die aktuell üblichen Online-Banking-Sicherheitsstandards verwendet werden. Der genutzte Computer benötigt eine Zugriffsberechtigung, einen Schutz oder eine Firewall gegen unberechtigtes Eindringen sowie eine aktuelle Virenschutzsoftware, deren Virendefinitionen mindestens einmal im Monat zu aktualisieren sind. Zugangskennungen, Passwörter oder ähnliche vertrauliche Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Ist Onlinehandel-Betrug auch bei sehr günstigen Käufen abgesichert?
Nein. Der Versicherungsschutz umfasst nicht den Kauf von Waren mit einem Wert von unter 50 Euro. Ebenfalls nicht versichert sind Schäden aus dem Kauf oder Verkauf von Dienstleistungen, Urheberrechten, Immobilien und Grundstücken, Lebensmitteln und anderen verderblichen Waren sowie Pflanzen und Tieren.
Werden auch die Kosten für den Neukauf verlorener Daten und Programme übernommen?
Ersetzt werden nur die Kosten der technischen Wiederherstellung, nicht die der Wiederbeschaffung. Nicht erstattet werden unter anderem ein neuerlicher Lizenzerwerb, Raubkopien sowie Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorgehalten werden. Die Wiederherstellung muss innerhalb von 2 Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019