Der Schutz der DOMCURA Hausratversicherung bietet den umfangreichsten Schutz: Transportmittelunfall, Trickdiebstahl, Witterungsniederschläge, zahlreiche Zusatzkosten, eigener Haushalt der Kinder und eine Leistungsgarantie gegenüber dem Vorvertrag. Hier finden Sie alle Erweiterungen gebündelt.
Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen durch Transportmittelunfall. Ein Schaden durch Transportmittelunfall liegt vor, wenn durch einen Unfall oder durch höhere Gewalt versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Die versicherten Sachen müssen sich unmittelbar im oder am Transportmittel befunden haben. Unfall ist ein mit mechanischer Gewalt plötzlich von außen her auf das Transportmittel einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln und durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Versicherungsnehmer in Kauf zu nehmen ist. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. Zu B § 2 Nr. 3 Blitzschlag - Schäden am Gefriergut Mitversichert ist der Ersatz von Schäden am Gefriergut in Tiefkühlschränken oder –fächern infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der Energiezufuhr oder durch technisches Versagen der Geräte. -- 42 of 60 -- DC/HR/P03016/2021/02/V0 Zu B § 3 Nr. 2 Einbruchdiebstahl - Verschlossene Behältnisse außerhalb von oder außen an Gebäuden Mitversichert gilt der Einbruchdiebstahl aus verschlossenen Behältnissen, die außerhalb bzw. außen an Gebäuden angebracht und gegen Diebstahl bzw. die einfache Wegnahme gesichert sind (z. B Kundenschließfächer, Metallspinde oder-schränke). Versicherungsschutz besteht, wenn das Behältnis aufgebrochen oder gewaltsam geöffnet wurde. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt, wobei die Entschädigung für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge
- VHB 2019 - Standard) sowie für elektronische Geräte auf insgesamt 250,- Euro je Versicherungsfall beschränkt ist. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. Zu B § 3 Nr. 4 Raub - Erweiterter Beraubungsbegriff 1. Hinschaffen von versicherten Sachen an den Ort der Wegnahme (Räuberische Erpressung) Abweichend von B § 3 Nr. 4
- VHB 2019 - Standard sind Schäden durch Raub mitversichert, wenn diese Sachen an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme auf Verlangen des Täters hingeschafft werden. 2. Plötzliches Entreißen oder vorheriges unbemerktes Aufschneiden von Taschen Abweichend von B § 3 Nr. 4
- aa) VHB 2019 - Standard liegt Raub auch vor, wenn der Täter versicherte Sachen durch plötzliches Entreißen oder durch vorheriges unbemerktes Aufschneiden von Taschen an sich nimmt. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt Zu B § 3 Nr. 7 Einbruchdiebstahl - Diebstahl 7. Diebstahl
- Diebstahl von Wäsche, Gartenmöbeln, Gartengeräten, Spielzeug und sonstigem Garteninventar auf dem Grundstück Im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl leistet der Versicherer Entschädigung für nachstehende Sachen, welche sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung (B § 8 Nr. 3 VHB 2019 – Standard) liegt:
- Wäsche und Bekleidung, die sich zum Waschen, Trocknen, Bleichen oder Lüften dort befindet,
- Gartenmöbel und Gartengeräte, Mähroboter, Skulpturen, Spielzeug und sonstiges Garteninventar (z. B. Grill). Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
- Diebstahl aus dem Kranken-, Sanatorien- oder aus Arztzimmern Mitversichert gilt der einfache Diebstahl anlässlich eines stationären Krankenhaus- oder Sanatoriumsaufenthaltes, sowie aus Praxisräumen bei einem Arztbesuch. Die Entschädigung hierfür ist für Wertsachen und Bargeld je Versicherungsfall begrenzt auf
- 300,- Euro für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge
- VHB 2019 - Standard),
- 3.000,- Euro für Wertsachen VHB 2019 - Standard) und elektronischen Kleingeräten insgesamt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
- Diebstahl aus Kraftfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen Mitversichert gilt der Diebstahl von versicherten Sachen, ausgenommen die in den Allgemeinen Bedingungen genannten Wertsachen, aus
- dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers,
- aus verschlossenen Dachboxen,
- verschlossenen Innenraum (Kajüte, Backkiste oder Ähnliches) eines Wasserfahrzeugs, der durch mindestens ein Zylinderschloss verschlossen sein muss. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
- Diebstahl von Kinderwagen und Krankenfahrstühlen, Rollatoren und sonstigen Gehhilfen
- Für Kinderwagen und Krankenfahrstühle, Rollatoren und sonstigen Gehhilfen besteht Versicherungsschutz auch für Schäden durch Diebstahl. Als Kinderwagen gelten auch Kinderwagen-Fahrradanhänger, die zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht mit dem Fahrrad verbunden waren.
- Lose mit den nach
- versicherten Sachen verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind.
- Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wiederherbeigeschafft wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
- Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Spielzeug aus Gemeinschaftsräumen Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Spielzeug aus Gemeinschaftsräumen
- VHB 2019 – Standard). Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. -- 43 of 60 -- DC/HR/P03016/2021/02/V0
- Diebstahl von Antennenanlagen, Markisen und Sicherungsanlagen Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von Antennenanlagen, Markisen und Sicherungsanlagen auf dem Versicherungsort.. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
- Diebstahl von Hausrat am Arbeitsplatz Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, auch wenn sich die Sachen dauerhaft außerhalb des Versicherungsortes befinden. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). Die Entschädigung hierfür ist für Wertsachen und Bargeld je Versicherungsfall begrenzt auf
- 300,- Euro für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge
- VHB 2019 - Standard)
- 3.000,- Euro für Wertsachen VHB 2019 - Standard) und elektronischen Kleingeräten insgesamt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
- Versicherungsschutz bei einem Trickdiebstahl am Versicherungsort 1. Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen durch Trickdiebstahl. 2. Trickdiebstahl ist ein Diebstahl, bei dem der Täter
- unter Vortäuschung einer Notlage mit Appell an die Hilfsbereitschaft oder
- unter Vortäuschung einer Befugnis zum Betreten oder
- unter Vortäuschung einer persönlichen Beziehung Zugang zum Versicherungsort findet und dabei mit dem Versicherungsnehmer in Verbindung kommt, so dass der Täter mit Hilfe von besonderem Geschick, durch einen sonstigen Trick oder unter Ausnutzung eines vorher geschaffenen Vertrauensverhältnisses den Gewahrsam über die versicherten Sachen erlangt. 3. Die Bestimmungen der Außenversicherung (B § 9 VHB 2019 - Standard) gelten hierfür nicht, so dass sich der Versicherungsschutz nur auf die versicherte Wohnung gemäß B § 9 Nr. 3 VHB 2019 - Standard bezieht. 4. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 3.000,- Euro begrenzt. Die Entschädigungsgrenzen gemäß B § 14 VHB 2019 - Standard gelten weiterhin. 5. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
- Versicherungsschutz bei einem Trick- und Taschendiebstahl außerhalb des Versicherungsortes 1. Mitversichert ist der einfache Diebstahl von Hand-, Schulter- und ähnlichen Taschen sowie Brieftaschen und Geldbörsen, die unmittelbar am Körper getragen werden einschließlich des Inhalts dieser Taschen. 2. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt, wobei die Entschädigung für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge
- VHB 2019 - Standard) sowie für Wertsachen VHB 2019 - Standard) und elektronischen Kleingeräten auf insgesamt 250,- Euro beschränkt ist. Die Entschädigungsgrenzen gemäß B § 14 VHB 2019 - Standard gelten weiterhin. 3. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Außerdem ist dem Versicherer ein Nachweis dafür zu erbringen, dass Tasche und Inhalt nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
- Diebstahl von Kleinvieh, Futter- und Streuvorräten Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von Kleinvieh sowie Futter- und Streuvorräten, die sich auf dem Grundstück gemäß B § 8 Nr. 3 b VHB 2019 - Standard befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn eine gewerbliche und/oder landwirtschaftliche Tierhaltung besteht. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard.
- Diebstahl aus dem Hotelzimmer Mitversichert gilt der einfache Diebstahl von versicherten Sachen aus dem gemieteten Hotelzimmer. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). Kein Versicherungsschutz besteht für durch Diebstahl entwendete Wertsachen VHV 2019 - Standard). Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. -- 44 of 60 -- DC/HR/P03016/2021/02/V0
- Diebstahl durch Hausangestellte Mitversichert gilt der einfache Diebstahl durch mit Arbeitsvertrag beim Versicherungsnehmer beschäftigte Hausangestellte (z. B. Pflegepersonal), sofern die Sachen vom Täter nicht wiederbeschafft werden können. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt. Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen und dieser sowie dem Versicherer ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so greifen die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten gemäß B § 17 Nr. 3 VHB 2019 - Standard. Zu B § 4 Nr. 1
- Leitungswasser / Bruchschäden - Armaturen In Erweiterung von B § 4 Nr.1
- VHB 2019 - Standard ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse), sowie an Sanitäreinrichtungen, soweit diese Gegenstände zum versicherten Hausrat gehören. Nicht versichert sind hierbei Bruchschäden durch Verschleiß bzw. Abnutzung. Zu B § 5 Nr. 2 Sturm, Hagel - Witterungsniederschläge Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
- durch unmittelbar in das Gebäude, in dem sich der versicherte Hausrat befindet, eindringende Witterungsniederschläge (Regenwasser, Schmelzwasser, Schnee, Eis oder Hagel) oder
- als Folge eines Schadens nach
- an versicherten Sachen.
- Nicht versichert sind Schäden,
- die auf einem durch Witterungsniederschläge verursachten Rückstau beruhen,
- die nach Witterungsniederschlägen durch Grundwasseranstieg, Ausuferung von stehenden und fließenden Gewässern, Hochwasser oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau entstehen,
- die auf die allmähliche Durchfeuchtung von Gebäudeteilen zurückzuführen sind, auch wenn die Feuchtigkeit auf Witterungsniederschläge zurückgeht. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. Zu B § 5 Nr. 4
- Sturm, Hagel - Schäden auf dem Grundstück der versicherten Wohnung In Erweiterung von B § 5 Nr. 4
- VHB 2019 - Standard sind versicherte Sachen auch auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, gegen Sturm- und Hagelschäden nach B § 5 Nr. 1
- VHB 2019 - Standard mitversichert. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt. Zu B § 8 Nr. 2 Versicherte und nicht versicherte Sachen - Handelswaren und Musterkollektionen Zum Hausrat gehören auch
- Handelswaren und Musterkollektionen. Die Entschädigung hierfür ist auf 15.000,- Euro begrenzt. Zu B § 8 Nr. 3
- Versicherungsort - Sachen in vermieteter Einliegerwohnung In Erweiterung zu B § 8 Nr. 3
- VHB 2019 - Standard gehört die Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus zum Versicherungsort. Für versicherte Sachen (B § 8 Nr. 2 VHB 2019 - Standard) in der Einliegerwohnung besteht Versicherungsschutz, sofern der Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person hierfür die Gefahr trägt. Für fremdes Eigentum (gemäß B § 8 Nr. 2
- dd) VHB 2019 - Standard) in der Einliegerwohnung besteht kein Versicherungsschutz. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt. Eine Entschädigung über diesen Vertrag wird nur geleistet, sofern die Entschädigungsleistung nicht über einen bestehenden Hausratversicherungsvertrag des Bewohners der Einliegerwohnung verlangt werden kann. B § 8 Nr. 4
- VHB 2019 - Standard bleibt hiervon unberührt. Zu B § 9 Nr. 1, 2 und 6
- Außenversicherung 1. Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
- Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als 12 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
- Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden und die der Ausübung einer Sport- oder Freizeitbeschäftigung dienen, sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch versichert, wenn sie sich nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt. Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung).
- Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen bzw. ihnen geliehen oder übergeben wurden und die sich wegen der beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wohnung befinden, sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch versichert, wenn sich diese Sachen nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 20.000,- Euro und für Wertsachen gemäß B § 14 Nr. 1 VHB 2019 - Standard insgesamt auf 2.500,- Euro begrenzt. Bei fremden Eigentum besteht ein Leistungsanspruch nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). -- 45 of 60 -- DC/HR/P03016/2021/02/V0
- Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind und in extra nur für sie angemieteten, abschließbaren Lagerräumen eingelagert werden, sind innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch versichert, wenn sich diese Sachen nicht nur vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Wertsachen gemäß B § 14 Nr. 1 VHB 2019 - Standard, sowie Schusswaffen, Fotound optische Apparate sowie elektronische Geräte jeweils einschließlich deren Zubehör. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). 2. Unselbständiger Hausstand während Wehr- und Zivildienst oder Ausbildung Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes, außerhalb der Wohnung auf, so gilt dies so lange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand begründet wird. Bewohnt der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person während der Ausbildung, der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes alleine ein Zimmer oder Apartment, so besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn er dort einen eigenen Haushalt gegründet hat. Der Versicherungsschutz endet mit dem Abschluss der Ausbildung, dem Abschluss des freiwilligen Wehrdienstes, des internationalen oder nationalen Jugendfreiwilligendienstes (Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr) oder des Bundesfreiwilligendienstes. 6. Entschädigungsgrenzen
- Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung erfolgt bis zur im Versicherungsschein vereinbarten Höchstentschädigung.
- Für Wertsachen (B § 14 Nr. 1 VHB 2019 - Standard) und für Sachen in Bankschließfächern (B § 8 Nr. 3
- und B § 14 Nr. 2
- dd) VHB 2019 - Standard) gelten die Entschädigungsgrenzen gemäß B § 14 Nr. 2 VHB 2019 - Standard. Zu B § 10 Versicherte Kosten 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
- Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
- Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. 3. Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; Bewegungs- und Schutzkosten; Feuerlöschkosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen
- Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; d. h. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten sowie die Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken;
- Bewegungs- und Schutzkosten; d. h. Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen und von Sachen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen;
- Feuerlöschkosten; d. h. Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten nach Nr. 1 b), die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzten sind. Dazu gehören auch freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben. Sie sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte. 4. Hotelkosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon) und die Kosten für Unterbringung von Haustieren ohne Nebenkosten (z. B. Futter), wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 12 Monaten. Die Entschädigung hierfür ist pro Tag auf 150,- Euro begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 5. Transport- und Lagerkosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 12 Monaten. 6. Schlossänderungskosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. 7. Bewachungskosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Bewachung versicherter Sachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden -- 46 of 60 -- DC/HR/P03016/2021/02/V0 Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von 96 Stunden. 8. Reparaturkosten für Gebäudeschäden durch Einbruchdiebstahl Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudeschäden, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind. 9. Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen durch sonstige Versicherungsfälle Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen, die nicht durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub entstanden sind. 10. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für provisorische Maßnahmen die zum Schutz versicherter Sachen dienen, wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutzund Sicherungseinrichtungen, Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen, Notverglasungen). 11. Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen, d. h. Kosten für Abbruch, Bergung, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles durch auf dem Versicherungsort betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen und soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. 13. Mehrkosten durch Technologiefortschritt
- Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahekommt.
- Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
- Ist der gemeine Wert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des gemeinen Wertes zum Neuwert ersetzt. 14. Rückreisekosten aus dem Urlaub / Dienstreise Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer und/oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs- /Dienstreise abbricht und an den Schadensort reist. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000,- Euro übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzen Urlaubs-/Dienstreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000,- Euro begrenzt. 16. Telefonmissbrauch Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten durch Telefonmissbrauch des Festnetz- und des Mobilfunktelefons nach einem Einbruchdiebstahl. 17. Umzugskosten Mitversichert sind die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten eines Umzuges innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sofern sie im ursächlichen Zusammenhang mit einem Versicherungsfall stehen. 18. Wasserverlust, Gasverlust Der Versicherer ersetzt die infolge eines ersatzpflichtigen Leitungswasserschadens (B § 4 VHB 2019 - Standard) notwendigen und tatsächlich angefallenen entstandenen Kosten durch Wasser- und / oder Gasverlust. 19. Wiederherstellungskosten für Private Unterlagen (z. B: Ausweispapiere, Notarverträge und sonstige private Urkunden) und Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von Wertpapieren
- Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten
- für die Wiederherstellung oder Reproduktion von Privaten Unterlagen
- für das Aufgebotsverfahren und der Wiederherstellung von Wertpapieren einschließlich anderer Auslagen für die Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versicherungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren entstanden ist.
- Voraussetzung ist, dass die Wiederherstellung innerhalb von 2 Jahren, seit Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird. 20. Gärtnerische Anlagen Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Wiederherstellung und/oder Wiederbepflanzung gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. 21. Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen durch mut- und böswillige Beschädigung Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich anfallenden Reparaturkosten für Gebäudeschäden die im Bereich der Wohnung oder innerhalb der Wohnung durch mut- und böswillige Beschädigung durch (B § 6 Nr. 2 VHB 2019 - Standard) Dritte entstanden sind. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. 22. Mietfortzahlungskosten Versichert sind notwendigen und tatsächlich angefallenen Mietkosten, die trotz der Unbewohnbarkeit des Versicherungsortes, die durch einen Versicherungsfall verursacht ist, weiterbezahlt werden müssen. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000,- Euro begrenzt. -- 47 of 60 -- DC/HR/P03016/2021/02/V0 23. Schlossänderungskosten nach Einfachem Diebstahl Der Versicherer ersetzt die infolge eines einfachen Diebstahls notwendigen Kosten und tatsächlich angefallenen für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen einfachen Diebstahl abhandengekommen sind. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- Euro begrenzt. 24. Reparaturkosten bei berechtigtem Verdacht eines Versicherungsfalles oder Notfalls Der Versicherer ersetzt infolge - eines irrtümlich angenommenen Versicherungsfalles (z. B. auf Grund eines Fehlalarms durch Rauch-, Rauchwarn- oder Gasmelders) oder - eines sonstigen Notfalls mit Gefahr im Verzug die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für - die Beseitigung von Aufbruchspuren für das gewaltsame Eindringen der Polizei, Feuerwehr oder andere Institutionen, die zur Hilfeleistung verpflichtet sind, sowie sonstiger Ordnungskräfte oder interessensberechtigter Personen in das versicherte Gebäude oder den Versicherungsort, sowie - die hierfür anfallenden amtlichen Gebühren der Polizei, Feuerwehr oder anderer Institutionen, die zur Hilfeleistung verpflichtet sind. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000,- Euro begrenzt. 25. Kosten für die Neueinstellung von Antennen und Satellitenschüsseln Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dadurch entstehen, dass Antennen und Satellitenschüsseln, durch eine mitversicherte Gefahr gemäß B § 1 VHB 2019 - Standard so verstellt wurden, dass eine Neueinstellung erforderlich ist. Diese Kosten werden nur erstattet, soweit die Neueinstellung nachweislich durch einen Fachbetrieb vorgenommen wurde und der Versicherungsnehmer für die Antenne bzw. Satellitenschüsseln die Gefahr trägt. 26. Kosten für die Beseitigung von Wespen-, Hornissen-, Bienennestern Der Versicherer ersetzt die Kosten für die fachgerechte Beseitigung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, sofern sich diese im oder an der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung gemäß B § 8 Nr. 3 VHB 2019 - Standard befinden und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Die Jahreshöchstentschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 500,- Euro begrenzt. Für Wespen-, Hornissen,- oder Bienennester, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, besteht keine Kostenübernahme. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Entschädigung, wenn eine Entfernung bzw. Umsiedlung des Nestes aufgrund von rechtlichen Gründen (z. B. Artenschutz) nicht zulässig ist. 27. Kosten für die Reinigung und Desinfektion nach Einbruchdiebstahl Der Versicherer ersetzt nach einem Einbruchdiebstahl gemäß B § 3 VHB 2019 - Standard die Kosten für die durch einen spezialisierten Reinigungsdienst durchgeführte fachgerechte besondere Reinigung und Desinfizierung der versicherten Räumlichkeiten und versicherten Sachen. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- EUR begrenzt. 28. Kosten für Mietgeräte Der Versicherer ersetzt die Kosten für vergleichbare Mietgeräte, wenn infolge eines Versicherungsfalles dringend benötigte technische Geräte, die in einem Privathaushalt üblicherweise vorhanden sind, beschädigt, zerstört oder abhandengekommen sind und eine umgehende Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht möglich ist. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 250,- EUR begrenzt. 29. Kosten für die psychologische Erstbetreuung Der Versicherer ersetzt die Kosten für eine psychologische Erstbetreuung nach einem Einbruchdiebstahl-, Raub- oder Brandschaden innerhalb von 6 Monaten nach dem Schadendatum, wenn ein Psychologe bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür geeignet ist. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist auf 500,- EUR begrenzt. 30. Kosten für Dolmetscherdienste im Ausland Der Versicherer ersetzt die Kosten für Dolmetscherdienste, die der Versicherungsnehmer infolge eines Versicherungsfalles während eines Aufenthaltes im Ausland in Anspruch nimmt. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500,- EUR begrenzt. Zu B § 12 Nr. 1 Wohnungswechsel - Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 6 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. Zu B § 13 Nr. 4 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung 4. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
- Unterversicherung besteht, wenn die Angaben des Versicherungsnehmers zur Größe der Wohnfläche seiner Wohnung von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen und daher der Beitrag zu niedrig berechnet wurde.
- Stellt sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles heraus, dass Unterversicherung besteht, so vermindert sich die Entschädigung im Verhältnis der angegebenen zu der tatsächlichen Wohnfläche.
- Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten gilt
- und
- entsprechend.
- Eine Unterversicherung wird nicht angerechnet, wenn der Schaden nicht mehr als 5.000,- Euro beträgt.
- Bestimmungen hinsichtlich Entschädigungsgrenzen bzw. Selbstbehalten bleiben hiervon unberührt. -- 48 of 60 -- DC/HR/P03016/2021/02/V0 Zu B § 14 Nr. 2 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Wertschutzschränke 2. Entschädigungsgrenzen
- Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 50.000,- Euro, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
- Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (Nr. 1b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
- 3.000,- Euro insgesamt für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt,
- 20.000,- Euro insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere,
- 50.000,- Euro insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin,
- 50.000,- Euro insgesamt für Sachen in Bankschließfächern (B § 8 Nr. 3
- VHB 2019 - Standard). Zu B § 17 Nr. 3 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften Bei Obliegenheiten Nr. 1
- bb) und Nr. 2 wird sich der Versicherer bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000,- Euro nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschreitung dieses Betrages wird der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vornehmen. Bei Obliegenheiten Nr. 1
- aa) und Nr. 1
- wird sich der Versicherer grundsätzlich nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Zu B § 18 Nr. 1
- cc) Gefahrerhöhung unbewohnte Wohnung Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 12 Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert wird. Beaufsichtigt ist eine Wohnung z. B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. Zu B § 22 Nr. 1 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
- Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
- Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, wird sich der Versicherer nicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit berufen. Zu A § 21 Allgemeine Versicherungsbedingungen - Übergang von Ersatzansprüchen Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000,- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschreitung dieses Betrages wir der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vornehmen. Zu § 82 VVG Abwendung und Minderung des Schadens Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000,- Euro wird sich der Versicherer nicht auf grobe Fahrlässigkeit berufen. Erst nach Überschreitung dieses Betrages wird der Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vornehmen. Eigener Haushalt von Kindern Soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht, gewährt der Versicherer bei erstmaliger Haushaltsgründung Ihrer Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) für die Dauer von 12 Monaten Versicherungsschutz nach den VHB 2019- Komfort-Schutz. Danach erlischt der Versicherungsschutz. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 25.000,- Euro begrenzt. -- 49 of 60 -- DC/HR/P03016/2021/02/V0 Leistungsgarantie 1. Definition
- Wäre im Schadenfall, nach dem Deckungsumfang des auf den Namen des Versicherungsnehmers abgeschlossenen unmittelbaren Vorvertrages Versicherungsschutz gegeben, nach dem Deckungsumfang des vorliegenden Vertrages jedoch nicht oder nicht ausreichend, so garantiert der Versicherer, dass Versicherungsschutz nach dem Deckungsumfang des angesprochenen Vorversicherers gegeben ist.
- Voraussetzung hierfür ist, dass
- der unmittelbare Vorvertrag mindestens für ein volles Versicherungsjahr bestanden hat;
- der Zeitraum zwischen Erlöschen des unmittelbaren Vorvertrags und Beginn des neuen Vertrages nicht mehr als drei Monate beträgt, 2. Grenzen der „Leistungsgarantie“
- Nach Ablauf des Vorvertrags vorgenommene Änderungen desselben bewirken keine Erweiterung der „Leistungsgarantie“.
- Der Vorvertrag muss dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegen, d.h. es werden keine ausländischen Vorversicherungen berücksichtigt.
- Die „Leistungsgarantie“ findet keine Anwendung sofern der Versicherer des vorliegenden Vertrages wegen
- Nichtzahlung des Beitrags,
- Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer,
- arglistiger Täuschung oder Betrug,
- Vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls ganz oder teilweise leistungsfrei ist, oder
- der unmittelbare Vorvertrag vom Versicherer gekündigt wurde.
- Der Versicherer des vorliegenden Vertrages leistet nicht für Differenzen zwischen den Grund-Entschädigungen des Vorvertrags und des aktuellen Versicherungsvertrags, wenn in beiden Verträgen dasselbe Risiko versichert wurde und die Differenz vom Versicherungsnehmer willentlich verursacht wurde („bewusste Unterversicherung“).
- Individuelle einzelvertraglich geregelte Vereinbarungen, die nach Vertragsabschluss erfolgen, werden als vorrangig angesehen und können die „Leistungsgarantie“ nachträglich einschränken bzw. ausschließen.
- Einzelvertragliche, tariflich vereinbarte Selbstbehalte, die bei Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbart wurden, gehen der „Leistungsgarantie“ vor.
- Assistance- und sonstige versicherungsfremde, sowie von der Versicherung extern zugekaufte Dienstleistungen fallen generell nicht unter die „Leistungsgarantie“.
- Höchstgrenze der von Ihrer Versicherung zu erbringenden Leistung ist generell die im aktuellen Versicherungsvertrag mit der Versicherung vereinbarte Höchstentschädigung. 3. Leistungsbegrenzung für die Hausrat-Versicherung - Es gilt ein Deckungslimit von 250.000,- Euro für Leistungen aus der „Leistungsgarantie“ gemäß Nr. 1 Unter Deckungslimit ist im Rahmen der „Leistungsgarantie“ der pro Schadenfall maximal mögliche Auszahlungsbetrag zu verstehen. - Die „Leistungsgarantie“ gilt nicht für Leistungen, die aus einer unmittelbar vorhergegangenen „Allgefahrendeckung“ oder der Mitversicherung unbenannter Gefahren zu erbringen gewesen wären. - Für Leistungen, die im vorliegenden Vertrag nur gegen Beitragszuschlag versicherbar sind, gilt die „Leistungsgarantie“ nur dann, wenn diese Leistungen im aktuellen Versicherungsvertrag eingeschlossen wurden. - Über die „Leistungsgarantie“ besteht in folgenden Bereichen Versicherungsschutz lediglich im Umfang des bei Ihrer Versicherung bestehenden Vertrags - die „Leistungsgarantie“ bietet keinen weitergehenden Schutz für - Weitere Elementarschäden (insb. Schäden durch Überschwemmung, Rückstau und Erdbeben); - Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegene Risiken. 4. Nachweispflicht Bei Antragstellung muss der Vorversicherer inkl. Versicherungsscheinnummer angegeben werden. Im Schadenfall obliegt die Nachweispflicht für die Anwendung der „Leistungsgarantie“ dem Versicherungsnehmer. Hierzu sind dem Versicherer des vorliegenden Vertrages vom Versicherungsnehmer auf Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich einzureichen. Als Nachweis sind der Versicherungsschein, die Allgemeinen Bedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) des Vorvertrags bei der aktuellen Versicherung vorzulegen und die Anspruchsgrundlage zu nennen. Die vertraglich vereinbarten und in den Versicherungsbedingungen festgelegten Obliegenheiten zum Schadenfall bleiben durch die „Leistungsgarantie“ unberührt. 5. Kündigung Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer des vorliegenden Vertrages können diese Klausel jederzeit in Textform (z. B. Email, Telefax oder Brief) kündigen. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum selben Zeitpunkt kündigen
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019