Wer bei der DOMCURA eine Hausratversicherung im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten abschließt, sollte wissen: Die Rechte aus dem Vertrag stehen allein dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten – selbst dann, wenn dieser den Versicherungsschein besitzt. Vor der Zahlung der Entschädigung kann der Versicherer den Nachweis der Zustimmung des Versicherten verlangen, und auch Kenntnis und Verhalten des Versicherten können rechtlich bedeutsam sein.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht auch dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor der Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Ein Versicherungsnehmer kann eine Versicherung auch für das Interesse eines Dritten abschließen. Die Rechte aus dem Vertrag darf jedoch nur der Versicherungsnehmer ausüben, nicht der Versicherte – auch dann nicht, wenn dieser den Versicherungsschein in Händen hält. Vor der Auszahlung kann der Versicherer die Zustimmung des Versicherten nachgewiesen verlangen, und je nach Situation zählen auch Kenntnis und Verhalten des Versicherten.
Häufige Fragen
Darf der Versicherte selbst die Rechte aus dem Vertrag geltend machen?
Nein. Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten – auch dann nicht, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherer die Zustimmung des Versicherten vor der Auszahlung verlangen?
Ja. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Wird das Verhalten des Versicherten dem Versicherungsnehmer zugerechnet?
Soweit der Vertrag Interessen von Versicherungsnehmer und Versichertem umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten für sein eigenes Interesse nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Wann spielt die Kenntnis des Versicherten keine Rolle?
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2019